Nachlassverfahren
Wir möchten Ihnen hier einige Hinweise und Hilfen geben, um den Ablauf des Verfahrens für Sie möglichst einfach zu gestalten. Sie finden zunächst allgemeine Informationen zum Ablauf eines Nachlassverfahrens und dann noch einige Ausführungen zu weiteren Zuständigkeiten des Nachlassgerichts.
Bitte prüfen Sie, ob Sie hier schon die Antwort auf Ihre Frage finden, bevor Sie sich mit Ihrer Frage an das Nachlassgericht wenden.
Bei Anfragen an das Gericht geben Sie bitte – sobald vorhanden - das Aktenzeichen (VI… oder TA….) oder zumindest die vollständigen Daten des Verstorbenen incl. Sterbedatum an.
Allgemeines:
Bitte beachten Sie, dass allgemeine Rechtsberatung von uns nicht erteilt werden darf. Bedenken Sie auch, dass datenschutzrechtliche Belange einer telefonischen Auskunft ohne schriftliche Legitimation entgegenstehen können, so dass sich auch aus diesem Grunde eine schriftliche Anfrage zu gegebener Zeit empfiehlt.
Zur Beurkundung und Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungserklärungen ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung erforderlich! Sie können die Erklärung aber auch vor einem Notar Ihrer Wahl erklären. Die Kosten sind in etwa gleich hoch.
Das Nachlassverfahren ist dem Grunde nach ein schriftliches Verfahren. Bevor Sie sich mit Ihrer Anfrage an das Nachlassgericht wenden, prüfen Sie bitte, ob Sie nachfolgend be-reits die Antwort in Ihrem Anliegen finden können.
Wenn eine verstorbene Person seinen letzten Wohnsitz im Landkreis Dingolfing-Landau hatte, so ist das Nachlassgericht Landau a.d. Isar zuständig für:
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die Ermittlung und Feststellung der Erben:
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Das Nachlassgericht wird von sich aus tätig, wenn dem Nachlassgericht bekannt ist, dass zum Nachlass ein Grundstück oder sonstiges Vermögen gehört, dessen Wert die Beerdigungskosten übersteigt. Nach
einem Sterbefall dauert es regelmäßig 1- 2 Wochen bis das Nachlassgericht die
erforderliche behördliche Todesmitteilung erhält. Erst dann kann das Verfahren
hier bearbeitet werden. Rückfragen oder Anrufe sind in dieser Phase meist
verfrüht, da das Verfahren hier noch nicht bekannt ist und daher keine Auskunft
erteilt werden kann. -
Nach einem Sterbefall dauert es regelmäßig 1- 2 Wochen bis das Nachlassgericht die erfor-derliche behördliche Todesmitteilung erhält. Erst dann kann das Verfahren hier bearbeitet werden. Rückfragen oder Anrufe sind in dieser Phase meist verfrüht, da das Verfahren hier noch nicht bekannt ist und daher keine Auskunft erteilt werden kann.Das gerichtliche Nachlassverfahren setzt eine Sterbefallmitteilung voraus. Bevor diese dem Gericht nicht über das Standesamt bzw. das Zentrale Testamentsregister mitgeteilt worden ist, ist beim Nachlassgericht noch kein Verfahren anhängig und Auskünfte zum Verfahrens-stand oder gar zu den Erben können noch nicht erteilt werden. Häufig wenden sich Angehöri-ge und Beteiligte bereits einige Tage nach einem Sterbefall an das Nachlassgericht. Bitte be-rücksichtigen Sie, dass es in der Regel einige Wochen dauert, bis die Sterbefallmitteilung vor-liegt und das Verfahren bei uns erfasst worden ist.
Aus der Sterbefallmitteilung ergibt sich neben den Sterbedaten auch, ob und wo der Verstor-bene in Deutschland ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlegt hat. Hier wird das Ge-richt von sich aus tätig.
Falls Sie ein Testament in Ihrem Besitz haben, sind Sie zur unverzüglichen Abgabe beim Nachlassgericht verpflichtet. Näheres hierzu unten bei den allgemeinen Informa-tionen.
In der Sterbefallmitteilung ist in der Regel eine Auskunftsperson angegeben. Das Nachlassge-richt wird dann regelmäßig dieser Auskunftsperson eine sogenannte Formblattanfrage über-sanden, mit der die, für den weiteren Gang des Verfahrens wichtigen Daten und Informatio-nen abgefragt werden. Die Erkenntnisse dieser Anfrage entscheiden darüber, ob und ggf. in welcher Weise ein förmliches Nachlassverfahren durchgeführt wird. Dies richtet sich zu-nächst danach, ob eine Verfügung von Todes wegen (=Testament oder Erbvertrag) existiert bzw. ob ein, die Beerdigungskosten mutmaßlich übersteigender Nachlass vorliegt. Falls dem Gericht Testamente/Erbverträge vorliegen und alle benötigten Angaben bekannt sind, werden alle (potenziellen) Erben durch das Nachlassgericht schriftlich angehört.Hier ist zu beachten, dass Sie das Erbe binnen 6 Wochen ausschlagen können. D.h., das Ge-richt muss diese 6 Wochen auch abwarten. Sie können als Erbe/Miterbe das Verfahren be-schleunigen, indem Sie die Annahme der Erbschaft schon vor Ablauf dieser 6 Wochen erklä-ren. Dies können Sie gerne auch in dem Formblatt erledigen, das Sie vom Nachlassgericht erhalten.
Erst dann ist es möglich, Anträge auf Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstrecker-zeugnissen oder Europäischen Nachlasszeugnissen zu bearbeiten. Diese Anträge können Sie beim Nachlassgericht oder vor einem (deutschen) Notar stellen
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Das Nachlassgericht wird von sich aus tätig, wenn dem Nachlassgericht bekannt ist, dass zum Nachlass ein Grundstück oder sonstiges Vermögen gehört, dessen Wert die Beerdigungskosten übersteigt. Nach
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die Erteilung von Erbscheinen:
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Ein Erbschein ist ein amtlicher "Ausweis" für den Erben über sein Erbrecht und die Größe seines Erbteils. Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig.
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Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Nachlasswert. Ob ein Erbschein benötigt wird, müssen die Erben selbst überprüfen, zwingend erforderlich ist er nur, wenn zum Nachlass ein Grundstück, Erbbaurecht oder eine Immobilie gehört und das Erbrecht nicht auf einem nota-riellen Testament bzw. Erbvertrag beruht. Der Erbscheinsantrag ist nicht fristgebunden, er kann auch noch Jahre nach dem Erbfall beantragt werden. Beachten Sie aber bitte, dass die Grundbuchberichtigung nur innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall kostenfrei ist, nach Ablauf dieser Frist fällt hierfür eine zusätzliche Gebühr an! Im Zusammenhang mit einem Erbscheinsantrag muss vom Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wer-den, dass die von ihm gemachten Angaben richtig sind. Diese kann nur persönlich beim Nachlassgericht, einem deutschen Notar oder einer deutschen Auslandsvertretung (Bot-schaft, Konsulat) abgegeben werden, eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich (Ausnahme notarielle Vorsorgevollmacht). Bei mehreren Erben ist es ausreichend, wenn ein Miterbe den Erbscheinsantrag stellt, es müssen nicht alle Miterben zum Termin er-scheinen.Die für das Nachlassverfahren zuständigen Rechtspfleger bestimmen für die Ent-gegennahme des Erbscheins einen Termin und teilen Ihnen mit, welche Urkunden und Unter-lagen noch erforderlich sind.
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Ein Erbschein ist ein amtlicher "Ausweis" für den Erben über sein Erbrecht und die Größe seines Erbteils. Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig.
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Sicherungsmaßnahmen (z.B. die Anordnung einer Nachlasspflegschaft):
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Eine Nachlasspflegschaft wird angeordnet, wenn die Erben unbekannt sind und gleichzeitig ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht. Der Nachlasspfleger (in der Regel ein Rechtsanwalt) verwaltet den Nachlass für die noch nicht bekannten Erben.
Er erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung aus dem Nachlass.
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Eine Nachlasspflegschaft wird angeordnet, wenn die Erben unbekannt sind und gleichzeitig ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht. Der Nachlasspfleger (in der Regel ein Rechtsanwalt) verwaltet den Nachlass für die noch nicht bekannten Erben.
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Entgegennahme von Beurkundung von Erbausschlagungen (auch wenn nur der Ausschlagende seinen Wohnsitz im Landkreis Dingolfing- Landau hat):
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Eine Erbausschlagung ist die Erklärung, dass eine Erbschaft nicht angenommen wird, z.B. zur Vermeidung einer Schuldenhaftung.
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Wenn Sie als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe in Betracht kommen, das Erbe aber nicht annehmen wollen, müssen Sie die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungs-frist von 6 Wochen ausschlagen. Die Ausschlagung ist nur durch Erklärung zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts oder Ihres Wohnsitzgerichts oder durch notariell beglaubigte schriftliche Erklärung möglich, die innerhalb der Frist beim zuständigen Nachlassgericht oder Ihrem Wohnsitzgericht eingegangen sein muss. Die Ausschlagungsfrist beginnt bei gesetzli-cher Erbfolge an dem Tag, an dem Sie Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangen, auf eine Benachrichtigung durch das Nachlassgericht kommt es nicht an. Bei testamentarischer Erb-folge beginnt die Ausschlagungsfrist dagegen erst, wenn die letztwillige Verfügung durch das Nachlassgericht eröffnet wurde und Sie die beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung erhalten haben. Befindet sich der potenzielle Erbe zu Beginn der Frist im Ausland, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf 6 Monate. Die Ausschlagungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die vom Gericht weder verkürzt noch verlängert werden kann. Sofern ein minderjähriges Kind als Erbe in Betracht kommt, muss die Erbschaft von allen Sorgeberechtigten für das Kind ausge-schlagen werden, die Ausschlagung nur durch einen Sorgeberechtigten reicht nicht! In be-stimmten Fällen ist zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts nötig.
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Eine Erbausschlagung ist die Erklärung, dass eine Erbschaft nicht angenommen wird, z.B. zur Vermeidung einer Schuldenhaftung.
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die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen:
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Um den Verlust eines handschriftlichen Testaments zu vermeiden, kann dieses beim Nach-lassgericht in Verwahrung gegeben werden. Für die Verwahrung wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 75,00 Euro erhoben. Notarielle Testamente sowie Erbverträge werden von den Notaren in Verwahrung gegeben. Wenn Sie Ihr Testament in amtliche Verwahrung geben wollen, kommen Sie bitte persönlich vorbei und bringen Sie das Testament im Original, Ihren Personalausweis und eine Geburts- oder Heiratsurkunde mit. Bei gemeinschaftlichen Testa-menten sollen grundsätzlich beide Ehegatten erscheinen.Falls sie ein amtlich verwahrtes Testament/Erbvertrag wieder aus der Verwahrung zurück-nehmen wollen, vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin, da dies in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form geschehen muss und auch die Entnahme aus dem Tresor muss vorbereitet werden.
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Testamentsablieferung und -eröffnung:
Wenn Sie im Besitz eines Testaments d. Verstorbenen sind, reichen Sie dieses bitte umge-hend im Original beim Nachlassgericht ein. Diese Ablieferung ist eine gesetzliche Pflicht! Das Nachlassgericht muss alle letztwilligen Verfügungen (Testamente und Erbverträge) eröffnen, auch ältere oder offensichtlich formunwirksame. Bitte reichen Sie daher alle in Ihrem Besitz befindlichen letztwilligen Verfügungen ein, nicht nur die jüngste! Für die Testamentseröffnung fällt eine Festgebühr von derzeit 100,00 Euro an, unabhängig davon, wie viele Testamente auf einmal eröffnet werden. Das Gericht versucht daher, zunächst alle letztwilligen Verfügun-gen zu erhalten und die Eröffnung in einem Termin durchzuführen, damit die Gebühr nicht mehrfach erhoben werden muss. Die Testamentseröffnung findet im Büroweg statt, die Be-teiligten werden hierzu nicht geladen. Die testamentarischen Erben sowie die gegebenenfalls durch die letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossenen gesetzlichen Erben und etwaige Vermächtnisnehmer werden vom Inhalt dannl durch Übersendung beglaubigter Ko-pien der Eröffnungsniederschrift und der letztwilligen Verfügungen unterrichtet. In vielen Fäl-len reichen bereits diese Kopien zum Nachweis des Erbrechts aus.
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Um den Verlust eines handschriftlichen Testaments zu vermeiden, kann dieses beim Nach-lassgericht in Verwahrung gegeben werden. Für die Verwahrung wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 75,00 Euro erhoben. Notarielle Testamente sowie Erbverträge werden von den Notaren in Verwahrung gegeben. Wenn Sie Ihr Testament in amtliche Verwahrung geben wollen, kommen Sie bitte persönlich vorbei und bringen Sie das Testament im Original, Ihren Personalausweis und eine Geburts- oder Heiratsurkunde mit. Bei gemeinschaftlichen Testa-menten sollen grundsätzlich beide Ehegatten erscheinen.Falls sie ein amtlich verwahrtes Testament/Erbvertrag wieder aus der Verwahrung zurück-nehmen wollen, vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin, da dies in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form geschehen muss und auch die Entnahme aus dem Tresor muss vorbereitet werden.
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Mein Mieter ist gestorben - was kann ich tun?
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Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters infor-mieren und erfragen, ob Erben bekannt sind.Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtig-ten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie nun als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben. Dies wäre Rechtsberatung, wozu die Gerichte nicht befugt sind.
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Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters infor-mieren und erfragen, ob Erben bekannt sind.Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtig-ten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie nun als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben. Dies wäre Rechtsberatung, wozu die Gerichte nicht befugt sind.
Nicht zuständig ist das Nachlassgericht für:
- Die Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, der Ehegatte und - unter bestimmten Voraussetzungen - die Eltern des Verstorbenen, wenn diese durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
- Die Erbauseinandersetzung zwischen Miterben und die Verteilung des Nachlasses.
- Für die Festsetzung der Erbschaftsteuer in den Verfahren des Nachlassgerichts Landau a.d. Isar ist das Erbschaftssteuerfinanzamt Eggenfelden zuständig.
- Die Beratung über die inhaltliche Gestaltung von Testamenten. Rechtsberatung wird durch Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände erteilt.
Für den Nachlass ausländischer (insbesondere nicht EU) Staatsangehöriger können abweichende Regelungen gelten. Auskünfte hierzu können die jeweiligen Konsulate oder Botschaften erteilen.
Erreichbarkeit
Das Nachlassgericht befindet sich im EG, Zimmer E.9.
Es ist telefonisch unter 09951/945-206, 09951/945-207 und 09951/945-203 erreichbar.
Abschließend noch eine Bitte:
Das Telefonaufkommen ist stark gestiegen. Wir sind bemüht, schnellstmöglich für Sie da zu sein. Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen nach dem Sachstand ab. Nutzen Sie bitte weiterhin die Möglichkeit, Anfragen schriftlich einzureichen. Gerne auch per E-Mail unter poststelle-nachlass@ag-lan.bayern.de
Bitte beachten Sie, dass Urkunden, formbedürftige Anträge und formbedürftige Erklärungen sowie Rechtsbehelfe nicht per E-Mail anerkannt werden können.Dieser Weg ist nur für Anregungen, Anfragen und nicht der Form unterliegende Mitteilungen vorbehalten.
Eine E-Mail entspricht auch nicht dem elektronischen Rechtsverkehr!
Für Erbscheinsanträge und Ausschlagungen benötigen Sie immer einen Termin. Die Termi-ne für Erbscheinsanträge werden vom Nachlassgericht bestimmt, sobald im Verfahren ver-schiedene Vorfragen erledigt sind.
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