Genossenschaftsregister
Geschäftsstelle
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E-Mail: Poststelle.Registergericht@ag-pa.bayern.de
Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
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Informationen zum Genossenschaftsrecht
Allgemeine Hinweise
Bei Genossenschaften handelt es sich um Gesellschaften, die die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb bezwecken.
Typische Beispiele sind:
- landwirtschaftliche Ein- und Verkaufsgenossenschaften ("Molkereigenossenschaft")
- Einkaufsgenossenschaften für das Handwerk ("Malereinkaufsgenossenschaft" "Bäckerei-Einkaufsgenossenschaft BÄKO")
- Zusammenschlüsse zur günstigen Beschaffung von Gegenständen/ Produktionsmitteln des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes ("Maschinenring")
- "Wohnungsbaugenossenschaft" Förderung der Mitglieder durch günstige Versorgung mit Wohnungen
- Kreditverein (Genossenschaftsbanken)
Die Genossenschaft ist von ihrem Aufbau her und von den für sie geltenden Vorschriften an den Verein angelehnt. Zur Gründung einer Genossenschaft sind mindestens 7 Personen erforderlich, die sich auf ein Statut (Satzung) einigen.
Die Satzung bedarf der Schriftform und muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
- die Firma = der Name der Genossenschaft
- den Sitz der Genossenschaft
- den Gegenstand des Unternehmens
- eine Bestimmung hinsichtlich der Nachschusspflicht der Genossen im Falle der Insolvenz
- eine Bestimmung über die Form der Einberufung der Generalversammlung
- eine Bestimmung über die Beurkundung der Beschlüsse sowie über den Vorsitz in der Generalversammlung
- eine Bestimmung über die Form der Bekanntmachung der Genossenschaft sowie eine Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben sind
- eine Regelung über den Geschäftsanteil; die Einzahlung bis zu einem Gesamtbetrag von mindestens 1/10 des Geschäftsanteils muss nach Betrag und Zeit genau bestimmt sein
- eine Bestimmung über die Bildung einer gesetzlichen Rücklage
- hat die Gesellschaft mehr als 20 Mitglieder: Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit des notwendigen Aufsichtsrats.
Der Name der Genossenschaft erhält mit Eintragung den Zusatz "eG" (= eingetragene Genossenschaft); "SCE" (= Europäische Genossenschaft). Die Genossenschaft entsteht erst mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister.
Anmeldung
Jede Anmeldung ist elektronisch in notariell beglaubigter Form einzureichen. Bei jeder Anmeldung muss also ein Notar eingeschaltet werden.
Haftung
Grundsätzlich haftet die Genossenschaft nur mit ihrem Vermögen. Die Mitglieder haften den Gläubigern gegenüber nur mit ihrem Geschäftsanteil und ggf. duch die in der Satzung festgelegte Nachschusspflicht.
Europäische Genossenschaft (SCE)
Bei der Europäischen Genossenschaft sind zusätzliche besondere Bestimmungen zu beachten.
Liste der Genossen
Die Liste der Genossen ist grundsätzlich nicht beim Registergericht hinterlegt. Sie wird vom Vorstand der Genossenschaft geführt.
Verfahrensübersicht
- Adoptionen
- Barzahlungsstelle
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