Mediation
Das Güterichterverfahren soll im Interesse der Parteien zu einer schnellen, interessengerechten und Rechtsfrieden schaffenden Lösung führen.
Dabei hilft der Güterichter/die Güterichterin den Parteien eigenverantwortlich eine eigene Lösung des Konfliktes zu entwickeln. In der Regel wird nach der Methode der Mediation vorgegangen (§ 278 Abs. 5 ZPO).
Das Güterichterverfahren wird grundsätzlich im Einvernehmen mit den Parteien angeordnet. Im Falle einer Einigung endet das gesamte Verfahren mit einem vollstreckbaren Prozessvergleich. Eignet sich das Verfahren hierzu nicht, nimmt ein Prozessbeteiligter nicht freiwillig an einer Güteverhandlung teil, oder einigen sich die Parteien innerhalb einer oder mehrerer Termine nicht, wird das Verfahren an den Streitrichter zurückgegeben. Der streitige Prozess wird dann fortgesetzt. Besondere Kosten entstehen druch das Güterichterverfahren in keinem Fall.
Weitere Informationen zum Güterrichterverfahren
- Das Güterichterverfahren - Ein Angebot der bayerischen Justiz
- Bayerischer Behördenwegweiser
- Güterichterforum
Bei allgemeinen Fragen zum Güterichterverfahren können Sie sich auch an die Poststelle des Amtsgerichts Passau (per E-Mail: poststelle@ag-pa.bayern.de) wenden.
Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
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