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Insolvenzverfahren

Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Passau umfasst die Kreisfreie Stadt Passau, die Landkreise Passau und Freyung-Grafenau.

Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr.
Für dringende Angelegenheiten stehen wir Ihnen auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.

Geschäftsstelle

Telefon:

  • 0851 / 394350 
  • 0851 / 394354 
  • 0851 / 394396 
Telefax: 0851 / 394-4055

E-Mail: Insolvenzgericht.Passau@ag-pa.bayern.de

Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Insolvenzveröffentlichungen

Die Insolvenzbekanntmachungen aller deutscher Insolvenzgerichte werden nur im Internet veröffentlicht. Insolvenzverfahren Online - Link zu www.insolvenzbekanntmachungen.de

Hinweise für Insolvenzanträge natürlicher Personen

Richtige Verfahrensart bei Insolvenzanträgen natürlicher Personen (§ 304 InsO)
Die Insolvenzordnung sieht für natürliche Personen zwei unterschiedliche Verfahrensarten vor: Das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren. Ein Wahlrecht des Schuldners zwischen den Verfahrensarten besteht nicht. Die zutreffende Verfahrensart ergibt sich aus dem Gesetz:

  • Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung in irgendeiner Form selbstständig tätig ist, fällt stets unter das Regelinsolvenzverfahren.
  • Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht selbstständig tätig ist und auch früher nicht selbstständig tätig war, unterfällt dem Verbraucherinsolvenzverfahren.
  • Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht mehr selbstständig
    tätig ist, aber Schulden aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit
    hat, fällt grundsätzlich unter das Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn
    er
    • nicht mehr als 19 Gläubiger hat und
    • wenn gegen ihn keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen; Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen in diesem Sinn sind Forderungen von ehemaligen Arbeitnehmern des Schuldner und nicht entrichtete Sozialabgaben oder Steuern für ehemalige Arbeitnehmer des Schuldners.
    • Als Faustregel gilt: Wenn mehr als 19 Gläubiger vorliegen oder noch Verbindlichkeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen bestehen, gilt für den Schuldner das Regelinsolvenzverfahren.

Besonderheiten bei der Antragstellung natürlicher Personen
Während der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens unmittelbar schriftlich an das Involvenzgericht gestellt werden kann, muss dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern vorausgehen. Das Scheitern dieses Einigungsversuchs muss eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater im Antragsvordruck bescheinigen.

Stundung der Verfahrenskosten (§§ 4 a bis 4 d InsO)

Kann der Schuldner, der einen eigenen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht aus seinem Vermögen und Einkommen aufbringen, so kann er einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten an das Gericht stellen. Die Verfahrenskosten werden dann bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Dies gilt für das Verbraucher- und für das Regelinsolvenzverfahren. Der Stundungsantrag ist in den amtlichen Formularen enthalten.

Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag (§ 286 ff. InsO)
Natürliche Personen können im Rahmen des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erlangen. Nähere Informationen enthält die Broschüre "Der Weg zur Verbraucherentschuldung", siehe nachfolgend.

Online-Angebot der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung

gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter dem Titel "Was mache ich mit meinen Schulden?" mit Informationen Schuldenmanagement, Schuldenregulierung und Entschuldung finden Sie bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung

Negativbescheinigung für Gewerbetreibende

Künftige Gewerbetreibende können nach der Gewerbeordnung unter Umständen eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts benötigen, aus welcher hervorgeht, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist oder war.

Diese Bescheinigungen werden auf Antrag (mündlich, schriftlich per Post oder Fax) kostenfrei durch die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts erteilt.

Formulare zur Stellung eines neues Insolvenzantrags

Falls Sie einen Insolvenzantrag stellen wollen oder einen Fragebogen des Gerichts beantworten müssen, verwenden Sie bitte die nachfolgenden Formulare. Sämtliche Formulare können sowohl von Hand, als auch am Computer mit gängigen Textverarbeitungsprogrammen ausgefüllt werden.

Gesetzesänderung zum 01.01.2021: Die Abtretungserklärung umfasst jetzt eine kürzere Laufzeit.

Formulare und Vordrucke für Verbraucherinsolvenz

Hier finden Sie Formulare und Vordrucke des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die Sie hier direkt herunterladen können.

BMJV | Formulare, Muster und Vordrucke

Verfahrensübersicht