Grundbuchamt
Geschäftsstelle
Telefon:
- 0851 / 394463 - Zimmer 1 / EG
- 0851 / 394450 - Zimmer 1/ EG
E-Mail: Poststelle.GBA@ag-pa.bayern.de
Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Grundbuchausdrucke
Vermehrt werden auf diversen Internetseiten kostenpflichtige Dienste angeboten, um Eigentümern Grundbuchausdrucke zu verschaffen. Diese Dienste kosten im Regelfall ein Vielfaches der tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren. Sie können Ihren Grundbuchausdruck unter Darlegung des berechtigten Interesses problemlos direkt beim zuständigen Grundbuchamt anfordern (siehe Rubrik Grundbucheinsicht / Grundbuchabschriften).
Briefkasten
Es besteht die Möglichkeit, an das Grundbuchamt gerichtete Schreiben und Anträge auch außerhalb der Dienstzeiten in den Briefkasten am Dienstgebäude Heiliggeistgasse 11 einzuwerfen.
Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Eintragungsantrag nur dann rangwahrende Wirkung hat, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt wird, vgl. § 13 Absatz 2 Satz 2 Grundbuchordnung. Zur Entgegennahme zuständig sind die bestellten Präsentatsbeamten auf Zimmer 1 (EG) bzw. der jeweils zuständige Grundbuchrechtspfleger.
Grundbucheinsicht und Grundbuchausdrucke
Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten erhält nur, wer ein sogenanntes berechtigtes Interesse darlegen kann, § 12 Grundbuchordnung. Wenn Einsichtsrecht besteht, werden auf Antrag Grundbuchausdrucke erteilt.
Bitte beachten Sie:
- Die Grundbucheinsicht kann nicht telefonisch erfolgen.
- Grundbuchausdrucke können nicht telefonisch bestellt werden.
- Der Eigentümer oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen. Kaufinteresse allein reicht nicht aus, hier ist in der Regel die Vollmacht des Eigentümers erforderlich.
- einfacher Ausdruck - 10,00 Euro
- amtlicher Ausdruck - 20,00 Euro
Die Einsicht ist gebührenfrei.
Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der Stelle, für die Sie den Ausdruck benötigen, ob der Ausdruck in einfacher (unbeglaubigt) oder amtlicher (beglaubigt) Form erfolgen soll.
Für den Antrag kann das unten verlinkte Formblatt verwendet werden, dieses kann ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben dem Grundbuchamt übermittelt werden.
Weitere Information finden Sie unter:
Zuständigkeit und Aufgaben
Das Grundbuchamt Passau ist zuständig für Grundstücke, die im gesamten Bereich der Stadt und des Landkreises Passau liegen.
Aufgabe des Grundbuchamts ist es, die rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken zuverlässig darzustellen. Dies beinhaltet insbesondere die Eigentums- und Belastungsverhältnisse. Dem Grundbuchamt obliegt die Prüfung der Eintragungsanträge und die Durchführung der erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch.
Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamts,
- die tatsächlichen Verhältnisse an Grundstücken darzustellen (Grenzverlauf, Abmarkung, Hausnummern- und Lagebezeichnung): Hier ist das jeweils zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (früher Vermessungsamt) zuständig. Von diesem wird auch das amtliche Verzeichnis der Flurstücke (sogenanntes Liegenschaftskataster) geführt.
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Vilshofen an der Donau - Rechtsberatung durchzuführen. Hierfür sind die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (zum Beispiel: Notare, Rechtsanwälte) zuständig. Wenden Sie sich in diesem Fall an den entsprechenden Personenkreis.
Notare in Bayern
Weitere Informationen
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