Zwangsversteigerung
Geschäftsstelle
Telefon:
- 0851 / 394 394
- 0851 / 394 396
E-Mail: ZVG@ag-pa.bayern.de
Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Allgemeine Hinweise - bitte unbedingt beachten
Dem Vollstreckungsgericht ist die Durchsetzung eines Anspruchs mit staatlichem Zwang übertragen. In der Zwangsversteigerung werden Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte (Wohnungseigentum, Erbbaurecht u.a.) veräußert, um aus dem Erlös den Gläubiger zu befriedigen. Der Schuldner verliert das Eigentum.
In der Zwangsverwaltung werden dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen, der Verwalter wird ermächtigt, es in Besitz zu nehmen und dem Gläubiger werden die Erträge zugeführt. Dem Schuldner verbleibt das Eigentum.
Bei einer Eigentümergemeinschaft (Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft u.a.) kann jeder Miteigentümer die sog. Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreiben. Das Grundstück wird in einen teilbaren Erlös umgewandelt, an dem sich die Rechte der Eigentümer fortsetzen.
Versteigerungstermine werden im Internet veröffentlicht.
Zwangsversteigerungstermine - Link zu www.zvg-portal.de
Die Beschreibung der Objekte wird dem jeweiligen Wertgutachten entnommen, das auf der Geschäftsstelle vollständig eingesehen werden kann.
Der Meistbietende erhält den Zuschlag. Erreicht im ersten Termin das Meistgebot einschließlich des Wertes der zu übernehmenden Rechte nicht die Hälfte des Grundstückswertes, muss der Zuschlag versagt werden. Bei Geboten unter 7/10 ist er auf Antrag des betroffenen Gläubigers zu versagen. In einem neuen Termin darf er dann aus einem dieser Gründe nicht mehr versagt werden.
In der Terminsveröffentlichung wird darauf entsprechend hingewiesen.
Jeder Bieter muss sich ausweisen (Personalausweis, Reisepass). Wer für einen anderen bietet, braucht eine notariell beglaubigte Vollmacht, die ausdrücklich dazu ermächtigt. Der Vertreter einer juristischen Person bzw. Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, GmbH usw.) muss einen aktuellen Registerauszug vorlegen, aus dem sich seine Legitimation ergibt.
Auf Antrag eines Beteiligten ist Sicherheit in Höhe von 1/10 des festgesetzten Wertes zu leisten, andernfalls das Gebot zurückgewiesen wird. Sie kann erbracht werden durch
- einen Bundesbankscheck oder Verrechnungsscheck, der frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden ist, sofern er von einem im Inland niedergelassenen Kreditinstitut oder einer Landeszentralbank ausgestellt wurde und im Inland zahlbar ist,
- eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland niedergelassenen Kreditinstituts, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist.
- Überweisung auf das Konto der Landesjustizkasse Bamberg (IBAN: DE34 7005 0000 0000 0249 19) bei der Bayer. Landesbank München (BIC: BYLADEMM) unter Angabe des Aktenzeichens (K ....../.....) und dem Zusatz: "Sicherheitsleistung AG Passau".
- Sie muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Betrag bei der Gerichtskasse (=LJK Bamberg) vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Das Risiko, dass der Betrag rechtzeitig verbucht werden kann und im Versteigerungstermin der erforderliche Nachweis beim Vollstreckungsgericht vorliegt, trägt ausschließlich der Einzahler!
Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung im Termin ist ausgeschlossen. Bei Zweifel über die Zulässigkeit der Sicherheitsleistung empfiehlt sich eine kurze Rückfrage beim Vollstreckungsgericht.
Die Versteigerung erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist, auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners befinden auch dann, wenn sie einem Dritten gehören. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, sog. Dritteigentum, muss vor Erteilung des Zuschlags die Freigabe herbeiführen, andernfalls tritt der Erlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Anmeldungen von Ansprüchen, Verfahrensanträge oder Anfragen zu Versteigerungsobjekten müssen schriftlich erfolgen und können nicht per E-mail entgegengenommen werden
Versteigerungstermine können kurzfristig aufgehoben werden. Die Geschäftsstelle gibt auf Anfrage Auskunft darüber, ob der Termin durchgeführt wird.
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