Zwangsvollstreckung
Montag bis Freitag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr
Amtsgericht Schwandorf
Kreuzbergstraße 19
92421 Schwandorf
Telefon: 09431 / 383-0
E-Mail: poststelle@ag-sad.bayern.de
Häufig gestellte Fragen:
Wie kann ich eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis löschen lassen?
a) Sie wissen nicht welche konkrete Eintragung Sie im Schuldnerverzeichnis haben:
Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis erhalten Sie nach einer Anmeldung unter:
https://www.vollstreckungsportal.de/zponf/allg/willkommen.jsf
b) Sie wissen um welche Eintragung es sich handelt und haben die zugrunde liegende
Forderung bereits gezahlt:
Den Antrag auf vorzeitige Löschung sowie weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/zentrales-vollstreckungsgericht/info_service.php
Wo finde ich die Kontaktdaten des zuständigen Gerichtsvollziehers?
Für alle Schuldner in Bayern finden Sie die zuständigen Gerichtsvollzieher sowie Gerichtsvollzieherverteilerstelle unter https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/gvdb/
Wie kann ich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen?
Pfändung einer gewöhnlichen Geldforderung:
https://justiz.de/service/formular/dateien/gewoehnliche_geldforderungen.pdf
Pfändung von Unterhaltsforderungen:
https://justiz.de/service/formular/dateien/unterhaltsforderungen.pdf
Das ausgefüllte Formular ist in zwei- bzw. dreifacher Ausfertigung bei Gericht einzureichen. Beizulegen ist der Vollstreckungstitel im Original.
Sollten nicht titulierte Kosten oder errechnete Zinsen geltend gemacht werden bzw. bereits Zahlungen des Schuldners geleistet worden sein, ist außerdem zusätzlich eine detaillierte Forderungsaufstellung einzureichen.
Geltend gemachte Kosten der bisherigen Zwangsvollstreckung sind zu belegen (Kopien ausreichend).
Wie kann ich eine Ratenzahlung vereinbaren?
Das Gericht kann keine Ratenzahlungen bewilligen. Bitte wenden Sie sich direkt an den Gläubiger bzw. Gläubigervertreter (auf Seite 2 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) oder, falls Sie ein Schreiben des Gerichtsvollziehers erhalten haben, direkt an diesen.
Wie kann ich mich gegen ungerechtfertigte Vollstreckungshandlung wehren?
a) Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Zuständig ist die Stelle, die den Beschluss erlassen hat. Üblicherweise ist das das örtliche Amtsgericht. Einige andere Behörden (z.B. das Finanzamt) pfänden selbst. In diesem Fall sind Anträge direkt dort zu stellen.
Sämtliche Anträge sind schriftlich (oder persönlich) unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens zu stellen.
Geprüft werden nur vollstreckungsrechtliche Einwände. Einwände gegen den Titel (z.B. die zugrunde liegende Forderung besteht nicht) können im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft werden.
Anträge gegen den Titel sind beim Prozessgericht zu stellen (Gericht, das den Vollstreckungstitel erlassen hat)
b) Erhöhung des pfandfreien Betrags auf einem Pfändungsschutzkonto
Gemäß §850 k Abs. 5 ZPO können Freibeträge (z.B. für zu berücksichtigende Unterhaltsberechtigte) durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachgewiesen werden.
Eine solche geeignete Stelle sind Schuldnerberatungsstellen.
Weitere Freigaben sind unter Angabe des Aktenzeichens der Pfändung schriftlich beim zuständigen Amtsgericht (Behörde, die den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat) zu beantragen.
In Kopie vorzulegen sind:
- P-Kontobescheinigung
- Kontoauszüge eines Monats vor Antragsstellung (lückenlos, chronologisch)
- Nachweis über den Rechtsgrund des freizugebenden Betrags
c) Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung bzw. gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers
Zuständig ist das örtliche Vollstreckungsgericht, nicht der Gerichtsvollzieher selbst. Bitte stellen Sie Ihren Antrag schriftlich unter Vorlage folgender Unterlagen in Kopie:
- Schreiben des Gerichtsvollziehers
- Nachweis über Rechtsgrund des Widerspruchs (z.B. Zahlungsbeleg oder Ratenzahlungsvereinbarung)
Geprüft werden nur vollstreckungsgerichtliche Einwände. Einwände gegen den Titel (z.B. die zugrunde liegende Forderung besteht nicht) können im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft werden.
Anträge gegen den Titel sind beim Prozessgericht zu stellen (Gericht, das den Vollstreckungstitel erlassen hat.
- Adoptionen
- Beratungshilfe
- Bereitschaftsdienst
- Betreuungsverfahren
- Ermittlungsrichter
- Familienverfahren
- Geldannahmestelle
- Grundbuchamt
- Hinterlegungsstelle
- Mietsachen
- Nachlassverfahren
- Rechtsantragstelle
- Strafverfahren
- Unterbringungsverfahren
- Wohnungseigentumsverfahren
- Zivilverfahren
- Zwangsvollstreckung
- Güterichter - Mediation