Insolvenzverfahren
Amtsgericht Straubing
Kolbstraße 11
94315 Straubing (Hausanschrift)
Telefon: 09421 / 949-5
Telefax: +49 9621 96241 2543@juwin.fax
Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Zuständigkeiten und Aufgaben
Das Insolvenzgericht ist zuständig zur Durchführung der Insolvenzverfahren über das Vermögen von natürlichen und juristischen Personen, ferner von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Vereinen sowie Nachlässe.
Außerdem ist das Insolvenzgericht für Konkurs- und Vergleichsverfahren zuständig.
Bei natürlichen Personen sieht die Insolvenzordnung zwei unterschiedliche Verfahrensarten vor, nämlich das Regelinsolvenzverfahren (wenn der Schuldner in irgendeiner Form selbständig tätig ist) und das Verbraucherinsolvenzverfahren (wenn der Schuldner nicht selbständig tätig ist und auch früher nie selbständig tätig war).
Für die örtliche Zuständigkeit ist der Wohnsitz bzw. der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners maßgeblich.
Antragstellung
Während der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens unmittelbar und schriftlich beim Insolvenzgericht gestellt werden kann, muss dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern vorausgehen. Das Scheitern des Einigungsversuchs muss eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater bescheinigen.
Stundung der Verfahrenskosten
Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, die einen eigenen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und kann der Schuldner die bei Gericht entstehenden Kosten (nicht die Kosten eines ggf. erforderlichen außergerichtlichen Einigungsversuchs) nicht aus seinem eigenen Vermögen aufbringen, werden ihm diese Kosten auf Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Dies gilt sowohl für das Verbraucher- als auch für das Regelinsolvenzverfahren.
Die Stundung der Verfahrenskosten ist ausgeschlossen, wenn dem Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde und wenn er rechtskräftig wegen einer der in den §§ 283 bis 283c StGB genannten Straftatbeständen (Bankrott, besonders schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung) verurteilt worden ist. Ein Stundungsantrag ist in den nachfolgenden Antragsvordrucken enthalten.
Restschuldbefreiung
Natürliche Personen können im Rahmen des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erlangen.
Formulare und Merkblätter
Im BayernPortal finden Sie ebenfalls Formulare, die Sie über den elektronischen Rechtsverkehr einreichen können.
- Antrag Nachlassinsolvenz
- Antrag Regelinsolvenz Natürliche Personen
- Antrag Negativbescheinigung
- Antrag Stundung Verfahrenskosten
- Eigenantrag Regelinsolvenz Juristische Personen
- Eigenantrag Verbraucherinsolvenzverfahren
- Merkblatt Restschuldbefreiung
- Merkblatt Stundung
- Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren