Insolvenzverfahren
Erreichbarkeit
Die Insolvenzabteilung befindet sich im 3. Stock.
Telefon: +49(0)8171 / 1606-403, -408 oder -410
Telefax: +49 9621 96241 0489
Mail-Anfragen: poststellevollstreckung@ag-wor.bayern.de
Soweit Ihnen ein Geschäftszeichen bekannt ist, erreichen Sie unsere Serviceeinheiten direkt nach Endziffer des Geschäftszeichens:
Für die Endziffer 1, 2, 3 und 9 die Nebenstelle -410
Für die Endziffer 4, 5, 6, 8 und 0 die Nebenstelle -403
Für die Endziffer 7 die Nebenstelle -408
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 08.00 Uhr bis 12:00 Uhr
Individuelle Terminsvereinbarungen sind jederzeit möglich.
Zuständigkeiten
Das Amtsgericht Wolfratshausen als Insolvenzgericht ist zuständig für die Landkreise Wolfratshausen und Miesbach, d. h. der Schuldner muss in einem dieser Landkreise zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Mittelpunkt seiner selbständigen Tätigkeit haben. Liegt der Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Bekanntmachungen
- Im Internet auf der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de
- Im Bayerischen Staatsanzeiger (nur in Konkurs- und Vergleichsverfahren)
- Im Bundesanzeiger (nur in Konkurs- und Vergleichsverfahren)
Allgemeine Informationen zum Insolvenzverfahren, der Restschuldbefreiung und Kosten
Es gibt zwei Arten des Insolvenzverfahrens: Regelinsolvenz (Registerzeichen: IN) und Verbraucherinsolvenz (Registerzeichen: IK).
Das Insolvenzverfahren dient der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger eines insolventen Schuldners (Gesamtvollstreckung statt Einzelvollstreckung).
Dem redlichen Schuldner, sofern er keine juristische Person ist, wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist es erforderlich, dass in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung beim Insolvenzgericht versucht wurde, durch eine geeignete Person mit allen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
Das Insolvenzverfahren besteht grundsätzlich aus zwei Verfahrensabschnitten:
- Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Das eröffnete Insolvenzverfahren
Informationen zur Restschuldbefreiung
Bei natürlichen Personen als Schuldner schließt sich nach der Aufhebung des eröffneten Insolvenzverfahrens im allgemeinen die Wohlverhaltensphase an, die in der Regel sechs Jahre nach Verfahrenseröffnung mit der Aussicht auf die Erteilung der Restschuldbefreiung endet, sofern weder ein Gläubiger noch der Treuhänder berechtigte Einwendungen erhoben hat. Die Insolvenzordnung erlaubt bis auf einige wenige Ausnahmen die vollständige Befreiung von Verbindlichkeiten.
Die Kosten des Verfahrens
Auf Antrag können die Kosten für das Verfahren über das Vermögen einer natürlichen Person gestundet werden. Stundung der Verfahrenskosten bedeutet nicht den Erlass der Kosten. Diese werden dem Schuldner nach Abschluss des Verfahrens in Rechnung gestellt.
Information für Insolvenzverwalter
Formulare und Anträge zum Herunterladen
- Antrag für Regelinsolvenzverfahren ab 01.07.2014 für juristische Personen
- Eigenantrag für natürliche Personen mit Restschuldbefreiung (Regelinsolvenz)
- Merkblatt für Eigenantrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens
- Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten bei Eigenantrag
- Zusatzerklärung verheiratete Schuldner
- Merkblatt für Gläubigerantrag
- Merkblatt für Schuldner nach Zustellung eines Gläubigerantrags
- Verbraucherinsolvenz Antrag 01/2021
- Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- Antrag auf Festsetzung eines einmaligen abweichenden Pfändungsfreibetrags (Insolvenz)
- Antrag auf Festsetzung eines fortlaufenden abweichenden Pfändungsfreibetrags (Insolvenz)
- Antrag auf Freigabe von Gehaltsnachzahlungen über 500 EUR (Insolvenz)