Pressemitteilung 3 vom 08.02.16
Urteil im Prozess um Gunzenhausener Bahnleiche ist rechtskräftig
Wie heute bekannt wurde, hat der Bundesgerichtshof die Revision des Haupttäters gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 3. Juni 2015 in dem Verfahren um die so genannten Gunzenhausener Bahnleiche verworfen. Damit ist auch die dritte Verurteilung in diesem Verfahren rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2016 (Az. 1 StR 533/15) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof die Revision des Hauptangeklagten als unbegründet verworfen, weil, wie der Bundesgerichtshof ausführt, die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der 1. Strafsenat hat damit die Rechtsauffassung der Großen Jugendkammer des Landgerichts Ansbach bestätigt, wonach sich der Hauptangeklagte nicht nur wegen Totschlags, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, sondern wegen Mordes schuldig gemacht hat.
Zum Hintergrund: Mit Urteil vom 3. Juni 2015 hatte die Große Jugendkammer des Landgerichts Ansbach den Hauptangeklagten nach 6 Verhandlungstagen wegen Mordes, Körperverletzung und Nötigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Jugendkammer sah im Hinblick auf die vorausgegangene Körperverletzung des Angeklagten an dem später Getöteten das Mordmerkmal der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat als verwirklicht an.
Die beiden Mitangeklagten, die wegen Körperverletzung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten bzw. wegen gefährlicher Körperverletzung zu 1 Jahr Jugendstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden waren, hatten keine Revision eingelegt.