Geldwäscheaufsicht
Hinweisgeberstelle Geldwäschegesetz
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern - das ist das Anliegen des Geldwäschegesetzes (GwG). Auch bayerische Notarinnen und Notare stehen hierbei in der Pflicht! Schon aufgrund der Vertraulichkeit des notariellen Mandats besteht die Gefahr, dass Notarinnen und Notare ggf. gutgläubig veranlasst werden, beispielsweise Gewinne aus schweren Straftaten zu waschen oder terroristische Zwecke zu unterstützen. Das Landgericht Aschaffenburg hat eine Hinweisgeberstelle für Verstöße der Notare im Landgerichtsbezirk gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung errichtet. Die Hinweisgeberstelle ist insbesondere auch Anlaufstelle für Personen, welche durch ihr Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Notarinnen und Notaren verfügen.
Die Hinweise können auf Wunsch anonym und vertraulich eingereicht werden wie folgt:
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auf dem Postweg
Landgericht Aschaffenburg
z.Hd. Frau Koppe
Erthalstraße 3
63739 Aschaffenburg -
per E-Mail
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telefonisch
06021 / 398 4080
Bitte beachten:
Das Landgericht Aschaffenburg ist nicht zuständig zur Entgegennahme von Anzeigen wie z.B. wegen Kreditbetrugs, Phishing oder Geldwäsche im Allgemeinen.
Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind und nicht registrierte Personen nach § 10 RDG
Für die in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Aschaffenburg fallenden Angelegenheiten von Rechtsbeiständen und registrierten Personen nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die nicht Mitglied einer Berufskammer sind, führt nach § 8a ZustV die Regierung von Mittelfranken die Aufsicht nach dem GwG.
Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen
Die Aufsichtsbehörden haben gemäß § 57 GwG bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung und entsprechender Verhältnismäßigkeitsprüfung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
Etwaige Bekanntmachungen werden an dieser Stelle veröffentlicht.
(Inhalt: Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen)