Pressemitteilung 7/2021 vom 30. November 2021
Urteil im sog. „Ziegenbock“-Verfahren rechtskräftig
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. November 2021 wurde die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 10. September 2020 größtenteils zurückgewiesen. Lediglich hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz erfolgte eine Abänderung des Urteils des Landgerichts Bayreuth.
Gegenstand des Verfahrens war ein Streit unter benachbarten Grundstückseigentümern in Neudrossenfeld / Pechgraben im Hinblick auf eine begehrte Unterlassung von Geruchsbelästigungen durch die Haltung einer Ziegenherde mit einem Ziegenbock auf dem Grundstück der Beklagten.
Das Landgericht Bayreuth hatte nach Durchführung eines Ortstermins am 25. August 2020 die Beklagten mit Endurteil vom 10. September 2020 verurteilt, es zu unterlassen, die Grundstücke der Klägerin durch Geruchsemissionen, die von der Haltung von Ziegen und Ziegenböcken durch die Beklagten ausgehen, wesentlich zu beeinträchtigen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung wesentlicher Geruchsbeeinträchtigungen durch die Haltung einer Ziegenherde mit einem Ziegenbock zu. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass die Ziegenhaltung das Grundstück der Klägerin wesentlich beeinträchtigt habe. Eine solch starke Geruchsbelästigung sei auch für ein landwirtschaftlich geprägtes Anwesen in einem Dorf, bei dem Tiergerüche regelmäßig vorkommen und zu erwarten seien, nicht mehr so gewöhnlich, dass sie noch als unwesentlich zu bezeichnen wäre. Die von Zeugen geschilderten üblen und als unerträglich empfundenen Gerüche hätten nicht mit einer mangelnden Gewöhnung an das Landleben, wie es bei Städtern der Fall sein möge, erklärt werden können.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat nach Durchführung eines Ortstermins am 12. August 2021 im Urteil vom 16. November 2021 festgestellt, dass die Klägerin von den Beklagten verlangen kann, dass die das Eigentum der Klägerin beeinträchtigenden Geruchsemissionen, welche durch die Ziegenhaltung auf dem Grundstück der Beklagten verursacht werden, unterlassen werden. Das Landgericht habe nachvollziehbar und zutreffend festgestellt, dass von der Ziegenhaltung der Beklagten, insbesondere durch die Haltung des Ziegenbocks, dem Grundeigentum der Klägerin üble Gerüche zugeführt würden. Hierdurch werde der ungestörte Aufenthalt von Personen auf dem Grundstück der Klägerin beeinträchtigt, was zu einer Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin führe. Dieser Eingriff in das Eigentum der Klägerin sei rechtswidrig. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, die Einwirkung auf ihr Eigentum durch die Beklagten zu dulden, da die Geruchsbeeinträchtigungen durch die Ziegenhaltung, insbesondere aufgrund der Haltung des Ziegenbocks, wesentlich seien.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg ist rechtskräftig, da weder die Revision gegen das Urteil zulässig ist noch die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen erhoben werden kann.
(Aktenzeichen Landgericht Bayreuth: 21 O 296/19)
(Aktenzeichen Oberlandesgericht Bamberg: 5 U 363/20)