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Pressemitteilung 2 vom 11.03.2019

Kein zweiter Prozess gegen Joachim Wolbergs

Landgericht Regensburg lässt Anklage wegen IZ-Spenden nicht zu

Aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Regensburg die Eröffnung eines zweiten Hauptverfahrens gegen den Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, Joachim Wolbergs, wegen Spenden des Immobilienzentrums Regensburg (IZ) an den SPD-Ortsverein Stadtsüden abgelehnt. In ihrem Beschluss vom 11. März 2019 stellte die Kammer fest, dass bei allen Anklagepunkten eine untrennbare Verknüpfung mit Tatvorwürfen besteht, die schon Gegenstand der seit 24. September 2018 vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Regensburg laufenden Hauptverhandlung wegen Spenden des Bauteams Tretzel (BTT) aus den korrespondierenden Zeiträumen sind. Die Annahme einer solchen prozessualen Tatidentität führt bei sukzessiver Anklageerhebung für das erst später angerufene Gericht zu einem Verfahrenshindernis (Befassungsverbot). Eine Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 4. Oktober 2018 wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen und Bestechlichkeit unterblieb daher aus Rechtsgründen.

Die Beurteilung der Zusammengehörigkeit mehrerer potentiell strafbarer Verhaltensweisen eines Beschuldigten kann im Einzelfall - so auch hier - sehr kompliziert sein. Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit Zuwendungen, die ein Amtsträger von verschiedenen, unabhängig voneinander leistenden natürlichen und/oder juristischen Personen entgegengenommen haben soll, dürfen im Prinzip, von möglichen Konflikten mit dem Beschleunigungsgebot abgesehen, einer Nachprüfung in separaten strafgerichtlichen Verfahren unterzogen werden. Dagegen kommt eine gesonderte Prozessführung nicht in Betracht, wenn inhaltliche Bezüge im Raum stehen, deren Ausblendung einen einheitlichen Lebenssachverhalt unnatürlich aufspalten würde. Als verbindendes Element zwischen den inkriminierten Spenden von BTT und IZ erachtete die 5. Strafkammer nach den Beschlussgründen die laut Anklage unrichtige Erfassung in den jeweils einheitlich erstellten Jahresrechenschaftsberichten der (Bundes-)SPD. Diese sind allesamt Stoff des Wirtschaftsstrafkammerprozesses.

Aus ähnlichen Erwägungen hatte die Wirtschaftsstrafkammer in der Hauptverhandlung des Parallelverfahrens am 4. Februar 2019 darauf hingewiesen, dass bezogen auf die vereinnahmten und verbuchten Spenden der Firma BTT pro Kalenderjahr maximal von einem Fall des Verstoßes gegen das Parteiengesetz in Tateinheit mit Vorteilsannahme ausgegangen werden könnte. Ein tateinheitliches Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen spricht nach allgemeiner Dogmatik regelmäßig für das Vorliegen einer einzigen prozessualen Tat. Ausnahmen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nur für einzelne Deliktsgruppen anerkannt, die in den beiden Strafverfahren gegen Joachim Wolbergs keine Rolle spielen. Nach der rechtlichen Bewertung der 5. Strafkammer entfaltet der vor der Wirtschaftsstrafkammer schwebende Prozess gegen den Oberbürgermeister somit Sperrwirkung für eine Verhandlung über die Anklage vom 4. Oktober 2018. Ein neuerliches Hauptverfahren wurde im Hinblick auf das daraus resultierende Befassungsverbot nicht eröffnet.

Bei Eingreifen eines Befassungsverbots ist jede Form von Sachentscheidung (Verurteilung oder Freispruch) unzulässig. Ob die in der Anklage vom 4. Oktober 2018 gegen Joachim Wolbergs erhobenen Tatvorwürfe berechtigt sind oder nicht, kann deshalb in diesem Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Soweit dem Oberbürgermeister zur Last lag, bei der Anmietung einer Privatwohnung vergütungspflichtige Vermittlungsleistungen des IZ unentgeltlich in Anspruch genommen zu haben, ist jedoch eine Richtigstellung veranlasst: Nachermittlungen im Zwischenverfahren haben ergeben, dass auch den anderen Mietern der von Joachim Wolbergs bezogenen Wohnanlage seitens des IZ keine Maklercourtagen berechnet wurden. Der Oberbürgermeister hat also, was die Provisionsfreiheit der Wohnungsvermittlung betrifft, keinerlei Sonderbehandlung erfahren. Die wirkliche Sachlage weicht demzufolge in einem für die Strafbarkeit möglicherweise nicht unwesentlichen Aspekt zugunsten des Beschuldigten von den der Anklage zugrundeliegenden Prämissen ab.

Der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 11. März 2019 ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, innerhalb einer Woche ab Zustellung sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens einzulegen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Nürnberg.


Thomas Polnik
Vorsitzender Richter am Landgericht
Pressesprecher