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Lg-regensburg

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Pressemitteilung 1 / 2020 vom 21.02.2020

Urteil im abgetrennten Verfahren gegen vormaligen Mitangeklagten von Joachim Wolbergs

Landgericht Regensburg ahndet Beeinflussungsversuch mit Wahlkampfspende durch Geldstrafe

Weil er nach Überzeugung der Richter versucht hatte, den künftigen Oberbürgermeister der Stadt Regensburg mit einer Wahlkampfspende zur Unterstützung eines Bauprojekts seiner Firma zu veranlassen, hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Regensburg den früheren Geschäftsführer eines Immobilienunternehmens aus Mittelfranken der Bestechung schuldig gesprochen und ihn deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt. Laut der Begründung ihres Urteils vom 21. Februar 2020 ging die Kammer von einer Tatbestandsvariante aus, für deren Verwirklichung genügt, dass der Zuwendende die Beeinflussung des Amtsträgers, sei es auch erfolglos, anstrebt. Dieser Sonderform der Bestechung fehlt nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts die sonst charakteristische Spiegelbildlichkeit dergestalt, dass jemandem, der besticht, in der Regel eine Person gegenübersteht, die sich bestechen lässt. Für den noch laufenden Prozess gegen Joachim Wolbergs hat die Entscheidung daher insoweit keine Aussagekraft.
Ebenfalls offen bleibt, welche Auswirkungen es im Verfahren gegen Joachim Wolbergs haben könnte, dass ein Großteil der Spenden an den SPD-Ortsverein Stadtsüden während seiner Amtszeit als dritter Bürgermeister geleistet worden war. Im Urteil der Wirtschaftsstrafkammer vom 3. Juli 2019 war die Annahme aller vor Joachim Wolbergs‘ Amtsantritt als Oberbürgermeister gewährten Spenden als straffrei eingestuft worden. Dem hatte die Feststellung zugrunde gelegen, dass seine Amtsbefugnisse als zuvor dritter Bürgermeister sich nicht geeignet hätten, Geschäftsinteressen von Vertretern der Bauwirtschaft zu fördern. Für den Bestechungsvorwurf im aktuellen Verfahren sah die 5. Strafkammer als entscheidend an, dass Joachim Wolbergs nach dem allein maßgeblichen Vorstellungsbild des vormaligen Mitangeklagten zur Zeit der Spende Amtsträger war und insbesondere wegen seiner bevorstehenden Wahl zum Oberbürgermeister über die praktische Einflussmöglichkeit zu verfügen schien, das Bauprojekt zu unterstützen.
Das Gericht schloss jedoch nicht aus, dass jenseits der Beurteilung des hier zu bewertenden Einzelfalls, vor allem im Anwendungsbereich der Straftatbestände Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme, ein abweichender Maßstab anzulegen sein könnte, der die Befugnisse des zum Spendenzeitpunkt innegehabten Amtes berücksichtigt.
Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 21. Februar 2020 ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben die Möglichkeit, innerhalb einer Woche ab Verkündung Revision einzulegen. Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof.

Thomas Polnik
Vorsitzender Richter am Landgericht
Pressesprecher