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Staatsanwaltschaft Traunstein

Pressemitteilung 2 vom 15.05.2018

Ermittlungen gegen Mitarbeiter des Franziskushauses in Au am Inn

Der Leitende Oberstaatsanwalt
in Traunstein

Pressemitteilung vom 15.05.2018


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StAGrL Pfeifer

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OStA Ziegler

Email: pressestelle@sta-ts.bayern.de


Ermittlungen gegen Mitarbeiter des Franziskushauses in Au am Inn

Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat nunmehr die Ermittlungen gegen Verantwortliche des Franziskushauses in Au am Inn, einer heilpädagogischen Einrichtung für Kinder- und Jugendliche mit geistiger und mehrfacher Behinderung, wegen des Vorwurfs der Freiheitsberaubung eingestellt. Den Beschuldigten lag insbesondere zur Last, ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eine Außentür des Heims regelmäßig verschlossen gehalten zu haben, so dass die in dem betroffenen Gebäudeteil lebenden Kinder und Jugendlichen das Haus nicht jederzeit selbständig verlassen konnten.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Traunstein ergaben, dass sich die Verantwortlichen nicht ausschließbar in einem sogenannten unvermeidbaren Verbotsirrtum befanden und daher schuldlos handelten. Sie gingen - nach den Ermittlungen unwiderlegbar - davon aus, dass die Außentür des Heims aus Fürsorgegründen auch ohne richterliche Genehmigung abgeschlossen werden dürfe, wenn den Bewohnern, die einen entsprechenden Wunsch äußern, das Verlassen des Hauses umgehend ermöglicht wird.

Aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verantwortlichen das Verschließen der Außentür, das trotz des Umstandes, dass den Bewohnern auf Wunsch das Verlassen des Hauses ermöglicht wurde, rechtlich als freiheitsentziehend und somit genehmigungspflichtig zu qualifizieren ist, irrtümlich als lediglich freiheitsbeschränkende Maßnahme angesehen haben, für die grundsätzlich keine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Hierfür maßgeblich sind für die Staatsanwaltschaft die subjektive Zielrichtung der Heimmitarbeiter, die Bewohner durch diese Maßnahme zu schützen, und der Umstand, dass den Bewohnern jederzeit das Verlassen des Heims ermöglicht wurde, sobald ein entsprechender Wille erkennbar war. Der Umstand, dass der Schutzgedanke maßgeblicher Bewegungsgrund für dieses Vorgehen war, ist objektiv nachvollziehbar. In der unmittelbaren Nachbarschaft befinden sich erhebliche Gefahrquellen in Form einer vielbefahrenen Staatsstraße und des Inns. Aufgrund des Umstandes, dass dem erkennbaren Willen der Bewohner Rechnung getragen wurde, liegt nur ein Eingriff geringer Intensität in das Freiheitsrecht vor. Insoweit kann auch ein Missverständnis der Verantwortlichen des Heims in der Absprache mit dem zuständigen Gericht nicht ausgeschlossen werden.

Prof. Dr. Kroiss

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