Beratungshilfe
Beratungshilfe wird nur auf Antrag und nur für die außergerichtliche anwaltliche Beratung gewährt.
Dem Rechtsuchenden steht es frei, unmittelbar einen Anwalt seiner Wahl aufzusuchen und den Beratungshilfeantrag später über seinen Anwalt bei Gericht einzureichen oder sich zuerst an das Amtsgericht seines Wohnortes (allgemeiner Gerichtsstand) zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Beratungshilfe zu wenden.
Im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht nur unter bestimmten, im Beratungshilfegesetz geregelten Voraussetzungen Beratungshilfe bewilligen kann, kann es zur Vermeidung eines Kostenrisikos ratsam sein, den Beratungshilfeantrag vor dem Aufsuchen eines Anwalts beim örtlich zuständigen Amtsgericht schriftlich oder durch persönliche Vorsprache zu stellen.
Anspruch auf Beratungshilfe haben ausschließlich einkommensschwache Bürger.
Bitte bringen Sie daher Ihren Personalausweis sowie Nachweise über Ihr Einkommen und über Ihre Ausgaben mit.
Eine rechtliche Beratung kann durch das Gericht nicht erfolgen.
Sie erreichen die Sachbearbeiter unter der Telefonnummer: 08341/801-210 oder 08341/801-215