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Amtsgericht Kaufbeuren

Justiz ist für die Menschen da - Recht Sicherheit Vertrauen

Nachlassverfahren

Das Nachlassgericht ist zuständig für

  • die Feststellung von Erben 
  • die Erteilung von Erbscheinen
  • Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Bestellung eines Nachlasspflegers)
  • Entgegennahme und Beurkundung von Ausschlagungserklärungen
  • Todeserklärungsverfahren
  • Testamentshinterlegungen

 Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für

  • Verteilung und Auseinandersetzung des Nachlasses
  • Feststellung der Höhe von Pflichtteilsansprüchen
  • Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen
  • Auskünfte zur Erbschaftssteuer
  • Feststellung der Nachlasshöhe

Sprechzeiten / telefonische Erreichbarkeit

Sie erreichen das Nachlassgericht am besten von Montag bis Freitag zwischen 8 und 12 Uhr. Falls Sie einen persönlichen Termin benötigen, melden Sie sich bitte vorher telefonisch an. Ein persönliches Erscheinen Ihrerseits kann aus organisatorischen Gründen ausschließlich nach telefonischer oder schriftlicher Terminvereinbarung erfolgen. Vielen Dank!

Die Zuständigkeit innerhalb des Nachlassgerichtes richtet sich nach den Endziffern der Geschäftszeichen (den Ziffern vor dem Schrägstrich (/)).

  • Endziffern 4 und 48, 58, 68, 78, 88, 98               08341/801-220
  • Endziffern 3 + 7 und 38                                         08341/801-221
  • Endziffern 0 und 39, 49, 59, 69, 79, 89, 99         08341/801-223 (außer freitags) 
  • Endziffern 1 + 5 und 08, 18, 28                             08341/801-224
  • Endziffern 2 + 6 und 09, 19, 29                             08341/801-226.

Im Amtsgericht Kaufbeuren finden Zugangskontrollen statt. Pfefferspray, Taschenmesser und sonstige gefährliche Gegenstände dürfen nicht mit ins Gebäude gebracht werden und werden ggf. an der Eingangskontrolle abgenommen.

Weitere Informationen / Downloads

FAQs

Welches Gericht ist zuständig?

Grundsätzlich ist das Nachlassgericht zuständig in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in der Regel ist das der letzte Wohnsitz.

Ein Angehöriger ist verstorben. Was muss ich tun?

Bei einem Sterbefall in Bayern erhält das Nachlassgericht automatisch eine Mitteilung hierüber. Der Angehörige, der hier als Auskunftsgeber bezeichnet wurde, wird mit einem Formblattanschreiben vom Gericht um Auskünfte gebeten.

Das Formblattanschreiben ist in jedem Fall auszufüllen! (siehe Ausfüllanleitung zur Rückantwort)

Wichtig sind hier neben den persönlichen Daten des Verstorbenen und seiner nächsten Angehörigen auch, ob es Grundbesitz, ein Testament (auch Erbvertrag oder ein Erbverzicht) und einen die Beerdigungskosten übersteigenden Nachlass gibt. Anhand dieser Angaben kann das Nachlassgericht entscheiden, ob ein Nachlassverfahren durchgeführt werden muss oder kein Nachlassverfahren erforderlich ist.

Ist ein Testament vorhanden, das sich in Ihrem Besitz befindet, sind Sie verpflichtet, dieses im Original mit der Formblattanfrage beim Nachlassgericht abzuliefern.

Wenn ein Erbschein benötigt wird, teilen Sie dies bitte schriftlich dem Nachlassgericht mit.

Wann wird ein Erbschein benötigt und was muss ich tun?

Bei Vorliegen eines notariellen Testaments/Erbvertrags wird in der Regel kein Erbschein benötigt. Zum Nachweis der Erbfolge genügt dann eine begl. Abschrift des Testaments oder Erbvertrags und der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts. Manchmal genügt dies auch bei Vorliegen eines handschriftlichen Testaments, wenn kein Grundbesitz vorhanden ist. Fragen Sie deshalb bei Banken und Versicherungen nach, ob die Unterlagen ausreichen.

Ist Grundbesitz vorhanden, aber kein notarielles Testament/Erbvertrag, wird immer ein Erbschein benötigt.

Sofern dem Nachlassgericht bekannt ist, dass ein Erbschein benötigt wird, erhalten die Erben vom Nachlassgericht einen persönlichen Termin zur Entgegennahme eines Erbscheinsantrages. Der Erbscheinsantrag kann auch bei einem deutschen Notar ihrer Wahl oder, sofern Sie im Ausland wohnen, bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) gestellt werden. 

Hinweis: Ein Erbschein weist grundsätzlich alle Erben (Rechtsnachfolger) aus!

                Für alle Erben ist grundsätzlich nur ein Erbschein nötig!

Ich möchte die Erbschaft ausschlagen. Was muss ich tun?

Wenn Sie die Erbschaft nicht annehmen wollen (z. B. wegen Überschuldung des Nachlasses), müssen Sie in der Regel, innerhalb einer Frist von 6 Wochen, formgerecht die Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall vereinbaren Sie bitte unbedingt vorab telefonisch einen Termin bei einem Notar ihrer Wahl oder beim zuständigen Nachlassgericht. Hinsichtlich der erforderlichen Form und Frist wird auch auf das Merkblatt Ausschlagung verwiesen. Das Nachlassgericht hat keine Kenntnis über die Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses (siehe auch Hinweise zur Erbschaftsausschlagung)

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

  • Beurkundung einer Ausschlagung
    in der Regel Mindestgebühr 30,-- €

  • Eröffnung eines Testaments oder Erbvertrags
    Pauschalgebühr 100,-- €

  • Erteilung eines Erbschein
    Es entstehen zwei Gebühren (Nr. 12210 KV GNotKG und Nr. 23300 KV GNotKG). Die Gebühren berechnen sich nach der Höhe des Nachlasses (siehe Gebührentabelle).


Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen

Ihr Testament können Sie zuhause aufbewahren oder in die amtliche Verwahrung geben. Ein Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und sollte Ort und Datum der Errichtung enthalten.

Die Gebühr für die Verwahrung bei Gericht beträgt einmalig 75 €. Hinzu kommt eine Gebühr für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer von einmalig 15,50 € pro Person. Sie erhalten hierfür zwei Rechnungen (vom Gericht für die Verwahrungsgebühr und von der Bundesnotarkammer für die Registrierungsgebühr). Eine Barzahlung bei Gericht ist nicht möglich.

Wenn Sie Ihr Testament in amtliche Verwahrung geben wollen, stellen Sie den Antrag auf Testamentshinterlegung bitte schriftlich. Das persönliche Erscheinen beim Nachlassgericht ist somit nicht erforderlich. Wir benötigen das Testament im Original und selbst geschrieben und unterschrieben, Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass in Kopie UND Ihre Geburts- oder Heiratsurkunde in Kopie.
Siehe hierzu:

- Antrag auf amtliche Verwahrung eines handschriftlichen Testaments
- Antrag auf amtliche Verwahrung eines handschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments

Die Rückgabe von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung kann nur an den Verfasser des Testaments persönlich (nach telefonischer Terminvereinbarung) erfolgen, bei Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten grundsätzlich nur an alle Beteiligten.

Auch bei der Rückgabe ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zwingend notwendig.

Verfahrensübersicht