Gerichtszahlstelle
Die Gerichtszahlstelle wurde zum 11.03.2011 aufgelöst.
Der bare Zahlungsverkehr ist grundsätzlich zu vermeiden.
Zum 12.03.2011 wurde eine Geldannahme- und Handvorschuss-Stelle eingerichtet. Barauszahlungen, auch von Zeugenentschädigungen, sind daher nicht möglich.
In dringenden Fällen können Geldstrafen, Gerichtskostenvorschüsse, Kautionen, Sicherheitsleistungen und Geldhinterlegungen bar einbezahlt werden.
Erreichbarkeit
Sie erreichen die zuständige Stelle:
Montag bis Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstraße 60
89231 Neu-Ulm (Hausanschrift)
Telefon: 0731 / 70793 -0
E-Mail: poststelle@ag-nu.bayern.de
Hinweis:
Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige
Erklärungen in Rechtssachen.
Bankverbindung
Bei Einzahlung von Gerichtsgebühren
Empfänger: Landesjustizkasse (LJK) Bamberg
Konto: Bayerische Landesbank München
Konto Nr.: 30 24 919
BLZ: 700 500 00
IBAN: DE78700500000003024919
Papierform: DE78 7005 0000 0003 0249 19
BIC: BYLADEMMXXX (München)
Bei Einzahlung von Strafen und Auflagen
Empfänger: Landesjustizkasse (LJK) Bamberg
Konto: Bayerische Landesbank München
Konto Nr.: 20 24 919
BLZ: 700 500 00
IBAN: DE31700500000002024919
Papierform: DE31 7005 0000 0002 0249 19
BIC: BYLADEMMXXX (München)
Bei sonstigen Einzahlungen
Empfänger: Landesjustizkasse (LJK) Bamberg
Konto: Bayerische Landesbank München
Konto Nr.: 24 919
BLZ: 700 500 00
IBAN: DE34700500000000024919
Papierform: DE34 7005 0000 0000 0249 19
BIC: BYLADEMMXXX (München)
Hinweise zu Einzahlungen und Überweisungen
Bitte geben Sie bei allen Einzahlungen/Überweisungen den Behördennamen (= AG NU) und das Aktenzeichen an. Das Aktenzeichen finden Sie auf dem übersandten Schreiben.
Vorschusszahlungen sollten erst nach der Vergabe einer Rechnungsnummer durch das Gericht und einer Zahlungsaufforderung, die die notwendigen Buchungsdaten enthält, entrichtet werden.
Eine Teilnahme am Lastschriftverfahren ist möglich.
Beim Amtsgericht Neu-Ulm können Zahlungen nicht mittels des EC-Karten-Verfahren geleistet werden.
Scheckzahlungen
Seit dem 01.11.2016 sind Zahlungen an die Staatskasse durch Verrechnungsscheck nicht mehr zulässig.
Schecks für z.B. Gerichtskosten und Vorschusszahlungen dürfen von den Justizbehörden nicht mehr angenommen werden.
Ausgenommen sind nur wenige spezialgesetzliche vorgesehene Zahlungen wie z.B. § 69 Abs. 2 ZVG (Sicherheitsleistung in Zwangsversteigerungssachen).
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