Grundbuchamt
Sie erreichen die zuständige Stelle:
Montag bis Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstraße 60
89231 Neu-Ulm (Hausanschrift)
Telefon: 0731 / 70793-220, -410, -412, -413 oder -414
Telefax: +49/9621/962410856
E-Mail: poststelle.gba@ag-nu.bayern.de
Hinweis:
Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige
Erklärungen in Rechtssachen.
Wie und wann erhalte ich einen Grundbuchausdruck oder Auskünfte?
- Anforderung schriftlich oder per Telefax unter Darlegung Ihrer Berechtigung (bitte geben Sie hierbei nach Möglichkeit Gemarkung, Blattstelle und Flurnummer des jeweiligen Grundstücks an). Gerne können Sie auch unten folgenden Vordruck verwenden.
- Persönliche Vorsprache unter Vorlage eines Ausweises.
- Telefonische Bestellungen sind leider nicht möglich
- Zur Vermeidung von längeren Wartezeiten für Auskünfte und Kopien aus Grundakten wird um schriftliche Antragstellung gebeten.
Vorsicht:
Wir weisen darauf hin, dass im Internet Dienstleistungen privater Unternehmen für die Einholung von Grundbuchausdrucken angeboten werden. Durch die Beauftragung dieser Dienstleister fallen zusätzliche Kosten an!
Eine Online-Bestellung von Grundbuchauszüge direkt beim zuständigen Amtsgericht ist nicht möglich.
Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich einen Grundbuchausdruck oder Auskünfte?
- Als Eigentümer können Sie sich einen Grundbuchausdruck Ihres Grundbuchblattes erstellen lassen. Darin finden Sie den Beschrieb des Objekts (Flurnummer, Lage, Größe), die Eigentumsverhältnisse und die Belastungen.
- Wenn Sie nicht Eigentümer sind, ist das Bestehen eines berechtigten Interesses erforderlich.
- Dies ist z.B. der Fall, wenn Ihnen ein am Grundstück eingetragenes Recht (Grundschuld, Nießbrauch, Dienstbarkeit etc.) zusteht oder Sie in sonstiger Weise Ansprüche gegen den Eigentümer haben und diese durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen darlegen können.
- In allen anderen Fällen benötigen Sie eine Vollmacht des Eigentümers.
- Kein berechtigtes Interesse haben z.B. Kauf- oder Mietinteressenten, die durch Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.
- Ein Grundbuchausdruck kostet als amtlicher Ausdruck 20,00 und als einfacher Ausdruck 10,00 .
- Bitte erkundigen Sie sich bei der Stelle, für die Sie den Ausdruck benötigen, in welcher Form der Auszug erstellt werden soll
Für die Löschung einer Grundschuld/Hypothek wird benötigt
- die Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Eigentümer in öffentlich beglaubigter Form (= Unterschriftsbeglaubigung durch Notar)
- die Löschungsbewilligung des Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form (s.o.), bei Sparkassen und Landesbanken ist das Siegel der Bank ausreichend
- bei Briefrechten: Vorlage des Grundpfandrechtsbriefes im Original
Namensänderung
- Änderungen des Familiennamens, z. B. durch Eheschließung, werden dem Grundbuchamt nicht automatisch mitgeteilt. Zur Änderung des Namens im Grundbuch genügt ein kurzes Schreiben an das Grundbuchamt, in dem Sie die Berichtigung Ihres Namens beantragen. Dem Schreiben fügen Sie bitte einen Nachweis (z. B. Heiratsurkunde) im Original oder in öffentlich beglaubigter Form bei, aus dem sich der neue Name ergibt.
- Seit dem 01.08.2013 ist die Änderung des Familiennamens gemäß dem GNotKG gebührenfrei. Auch aus diesem Grund ist es ratsam, die Namensänderung zu beantragen.
- Gerne können Sie für den Antrag unten folgenden Vordruck verwenden
Vordrucke
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