Zwangsvollstreckung
Die Geschäftsstelle der Zwangsvollstreckungsabteilung erreichen Sie unter
Telefon: 09081 / 2109-203 und -204
Telefax: 09621 / 96241 4158
Die Geschäftsstelle der Zwangsvollstreckungsabteilung ist täglich (Montag - Freitag) von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr telefonisch erreichbar.
Zuständigkeit
Das Vollstreckungsgericht (Mobiliarvollstreckung) ist zuständig bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen eines Schuldners.
Dies sind insbesondere:
- Pfändung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen
- Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Vollstreckungsschutz
- Freigabe bei Pfändung von Kontoguthaben gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO
- Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung
Örtlich zuständig ist das jeweilige Wohnsitzgericht eines Schuldners.
Vorgeschriebene Formulare für die Zwangsvollstreckung
Eine Auswahl der für die Zwangsvollstreckung verpflichtend vorgeschriebenen Formulare finden Sie hier.
Hinweis
Im "Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder" (eingeführt zum 01.01.2013) werden bundesweit die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen gemäß §§ 882 b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Das Vollstreckungsportal erreichen Sie
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