Betreuungsverfahren
In der Abteilung werden Betreuungsverfahren für Erwachsene nach §§ 1896 ff. BGB durchgeführt.
Ein Betreuer wird bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Dies kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden.