Geldannahmestelle
Hinweise für Zahlungspflichtige:
Nach der Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (GerZahlV) vom 12. September 2017 sind Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden grundsätzlich unbar zu leisten.
Unbare Zahlungen können erfolgen im Weg der
- Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto der zuständigen staatlichen Kasse,
- Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates zugunsten der zuständigen staatlichen Kasse, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung auf diesem Weg nicht eingezogen werden kann,
- Verwendung eines Gerichtskostenstemplers.
Barzahlung in Form von Bargeld sind ausschließlich möglich, wenn
- der oder dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist,
- ein Betrag von höchstens 50 € zu entrichten ist,
- Eile geboten ist oder
- konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Einziehung im Vollstreckungsweg bei der oder dem Zahlungspflichtigen nicht möglich ist.
Vorschusszahlungen bitte erst nach Vergabe einer Rechnungsnummer und einer Zahlungsaufforderung, die die notwendigen Buchungsdaten enthält, entrichten.