Hinterlegungsstelle
Die Hinterlegungsstelle ist zuständig für die Hinterlegung von Geldbeträgen, Wertpapieren, Urkunden und Kostbarkeiten.
Eine Hinterlegung ist zulässig, wenn
- das Gesetz den Hinterleger zur Hinterlegung berechtigt bzw. verpflichtet
- der Hinterlegende durch eine behördliche Anordnung oder Entscheidung zur Hinterlegung berechtigt bzw. verpflichtet erklärt worden ist.