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Generalstaatsanwaltschaft München

Zentralstelle Geldwäschebekämpfung und Vermögensabschöpfung (ZGV)

Die Zentralstelle Geldwäschebekämpfung und Vermögensabschöpfung (ZGV) bei der Generalstaatsanwaltschaft München besteht seit dem 1. April 2025.
Sie entstand aus der seit dem 9. Oktober 2018 bei der Generalstaatsanwaltschaft München errichteten Zentralen Koordinierungsstelle für Vermögensabschöpfung in Bayern (ZKV BY), deren Tätigkeitsbereich zum 1. Oktober 2022 ausgeweitet und die gleichzeitig umbenannt wurde in Zentral- und Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung Bayern (ZKV).

Hintergrund der Errichtung der ZKV war das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Durch dieses Gesetz wurden die Möglichkeiten zur Einziehung von Taterträgen sowie zur Entschädigung von Tatopfern erheblich ausgeweitet. Die Zentralstelle unterstützt die bayerischen Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der konsequenten Einziehung von inkriminierten Geldern als dem zentralen Instrument zur effektiven Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Betäubungsmittelkriminalität und Wirtschaftskriminalität sowie zur Eindämmung der Finanzierung von terroristischen Tätern und Vereinigungen.

Zum 1. April 2025 wurde der Tätigkeitsbereich der ZKV erneut ausgeweitet auf den Bereich der Geldwäschebekämpfung. Gleichzeitig erfolgte die Umbenennung in Zentralstelle Geldwäschebekämpfung und Vermögensabschöpfung Bayern (ZGV).

Der ZGV obliegen im Bereich Geldwäschebekämpfung und Vermögensabschöpfung insbesondere

  • koordinierende Aufgaben einer Ansprechstelle für verfahrensübergreifende Fragestellungen,
  • die Beratung der Gerichte und Staatsanwaltschaften in komplexen verfahrensbezogenen Einzelfragen sowie
  • Unterstützung der Fortbildung im Bereich Vermögensabschöpfung in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz.

Weiter ist die ZGV für folgende operative Tätigkeiten zuständig:

  • Durchführung von Geldwäscheverfahren von besonderer Bedeutung im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft München.
  • Durchführung selbständiger Einziehungsverfahren gemäß § 76a Abs. 1 bis 4 StGB in Bayern, soweit der Einziehungsbetrag mindestens 10.000 EUR beträgt.
  • Vollstreckung ausländischer rechtskräftiger Einziehungsentscheidungen nach der VO (EU) 2018/1805/EU in Bayern.
  • Amtshilfe für den Delegierten Europäischen Staatsanwalt nach § 9 S. 2 EUStAG in Bayern.