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Oberlandesgericht Nürnberg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Banksachen

Erfasst werden Rechtsstreitigkeiten

a) zwischen Kreditinstituten oder mit einem solchen aus deren bzw. dessen Tätigkeit auf den Gebieten des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG;

b) aus einem Kreditvermittlungsvertrag, der sich auf einen Geldkreditvertrag mit einem Kreditinstitut bezieht;

c) aus § 823 II, § 826 BGB wegen missbräuchlicher Erlangung oder Ausnutzung eines Vollstreckungstitels, dem ein Geldkreditvertrag oder ein Garantiegeschäft mit einem Kreditinstitut zugrunde liegt.

d) aus der Vollstreckung von Sicherheiten, die ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit einem Kreditgeschäft oder Garantiegeschäft erlangte, es sei denn, es stehen nur Umstände aus dem Rechtsverhältnis des Hauptschuldners zum Drittschuldner im Streit.


Werden Einwendungen von Sicherungsgebern (z.B. Bürgen) geltend gemacht, die ihre Grundlage außerhalb des Sicherungsverhältnisses selbst haben, oder sind Gegenstand des Rechtsstreits Rückforderungsansprüche des Bürgen auf erstes Anfordern gemäß § 812 BGB, so liegt keine Rechtsstreitigkeit im Sinne des 3.1.2 vor.

Verfahrensübersicht