Nachlassverfahren
Das Nachlassgericht ist Zuständig für die:
- Ermittling von Erben und der Feststellung der Erben
- Erteilung von Erbscheinen und Europäischen Nachlasszeugnissen (wird benötigt z.B. bei Vermögen im Ausland
- Beurkundungen von Erbausschlagungen
- Verwahrung von Testamenten ( Kosten 75.- € zuzüglich 18.-€ für die Hinterlegung beim zentralen Testamentregister)
- Verwahrung von Erbverträgen ( werden durch den Notar erstellt)
Informationen zum Nachlass
Für Beratung über die inhaltliche Gestaltung von Testamenten ist das Nachlassgericht NICHT zuständig.Rechtsberatung wird durch Rechtsanwälte, Notare, und Rechtsbeistände erteilt.
Für den Nachlass ausländischer Staatsangehöriger können abweichende Regelungen gelten. Auskünfte hierzu können die jeweiligen Konsulate oder Botschaften erteilen.
Keine Zuständigkeit für:
- Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen
- Erbauseinandersetzung zwischen Miterben und die Verteilung des Nachlasses
- Die Festsetzung der Erbschaftssteuer.Hier für ist das Finanzamt zuständig.
Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern, nachdem er vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat.