Nachlassverfahren
Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr
(oder nach Vereinbarung)
Nebengebäude
Zimmer 106 (1. Obergeschoss)
(Anmeldung im Hauptgebäude)
Kontakt
Die Zuständigkeit des jeweiligen Sachbearbeiters richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Erblassers
Ansprechpartner
Buchstaben: A-K
Frau Frankenberger
Telefon: 09191 / 710-216
Buchstaben: L-Z
Frau Zolleis
Telefon: 09191 / 710-214
Telefax: 09621 / 962414-123
Zuständigkeit
Das Nachlassgericht ist örtlich zuständig, wenn die Erblasserin oder der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt (in der Regel die letzte Meldeanschrift) im Bezirk des Amtsgerichts Forchheim hatte.
Für Ausschlagungen ist das Amtgsgericht Forchheim auch zuständig, wenn die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk hat.
Aufgaben des Nachlassgerichts
- Das Nachlassgericht wird von Amts wegen tätig, wenn dem Nachlassgericht bekannt ist, dass zum Nachlass ein Grundstück oder sonstiges Vermögen gehört, dessen Wert die Beerdigungskosten übersteigt.
-
Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis für den Erben über sein Erbrecht und die Größe seines Erbteils. Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig.
Jedes Testament ist abzuliefern. Abgelieferte (auch notarielle) Testamente oder notarielle Erbverträge werden vom Nachlassgericht eröffnet. Diese können -je nach Konstellation- mit der Eröffnungsniederschrift als Erbnachweis ausreichend sein. -
Wenn Sie ein Erbe ausschlagen möchten, bringen Sie bitte mit:
- gültigen Personalausweis oder Reisepass
- das Anschreiben des Nachlassgerichtes aus dem hervorgeht, dass Sie zum Erben berufen sind, soweit vorhanden
- Angaben zum Verstorbenen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzter Wohnsitz und Sterbeort)
- Anschrift und Geburtsdaten von Personen, die ansonsten als Erben (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister) in Betracht kommen könnten
- Möchten Sie nicht (nur) für sich ausschlagen wollen, sondern auch für Ihre minderjährigen Kinder, beachten Sie bitte, dass bei gemeinschaftlicher elterlicher Sorge beide Elternteile ausschlagen müssen.
Um längere Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch (siehe oben) einen Termin. Vielen Dank!
Sie können die Erbausschlagung auch vor einem Notar erklären.
-
Notarielle Testamente werden beim Gericht verwahrt, aber auch handschriftliche Testamente können Sie in die amtliche Verwahrung geben.
Bitte bringen Sie neben dem in Verwahrung zu nehmenden Testament Ihren Personalausweis und die Geburtsurkunde mit.
Die gerichtliche Gebühr hierfür beträgt 75 €. Für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister fallen Gebühren in Höhe von 15,50 EUR mit direkter Abrechnung der Bundesnotarkammer je Registrierung an.
Die Rückgabe von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung kann nur persönlich erfolgen, bei Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten grundsätzlich nur an alle Beteiligte.
Auch bei der Rückgabe ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zwingend notwendig.
Termine zur Rückgabe vereinbaren Sie bitte unter den angegebenen Rufnummern. - Eine Nachlasspflegschaft wird angeordnet, wenn die Erben unbekannt sind und ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht. Der Nachlasspfleger, meist ein Rechtsanwalt, verwaltet den Nachlass für die unbekannten Erben. Er erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung aus dem Nachlass.
-
Kein Nachlassverfahren gleicht einem anderen. Als grundlegende Information kann jedoch nachfolgender Ablauf dienen:
Nach Beurkundung eines Sterbefalles in Bayern erhält das Nachlassgericht eine Mitteilung hierüber. Der Angehörige, der hier als Auskunftgeber bezeichnet wurde, wird mit einem Formblattanschreiben vom Gericht um Auskünfte gebeten.
Wichtig sind hier neben den persönlichen Daten des Erblassers und seiner nächsten Angehörigen auch, ob es Grundbesitz des Erblassers gibt, ein Testament (auch Erbvertrag oder ein Erbverzicht) sowie einen die Beerdigungskosten übersteigenden Nachlass.
Anhand dieser Angaben kann das Nachlassgericht entscheiden, ob ein weiteres Verfahren durchgeführt werden muss.
Ist nach dieser Prüfung nichts veranlasst, ist der Vorgang erledigt. Der Auskunftgeber erhält keine weitere Mitteilung.
Liegt Ihnen ein Testament vor, sind Sie verpflichtet, es im Original abzuliefern. Ist das Testament oder der Erbvertrag in amtlicher Verwahrung (also bei einem Gericht) oder der Erbvertrag befindet sich bei einem Notar, genügt ein Hinweis hierauf. In der Regel wird dies dem Nachlassgericht auch vom Zentralen Testamentsregister mitgeteilt.
Ob ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis ("ENZ", bei Nachlass im EU-Ausland und Tod nach dem 16.08.2015) benötigt wird, klären Sie bitte selbst.
Ist Grundbesitz (hierzu zählen auch Eigentumswohnungen und Erbbaurechte) in Deutschland vorhanden, wird grundsätzlich ein Erbschein oder ein ENZ benötigt.
Das Grundbuchamt kann hiervon absehen, wenn ein notarielles Testament oder Erbvertrag vorliegt und sich die Erbfolge hieraus exakt ergibt.
Nach Prüfung des Einzelfalls kann das Nachlassgericht ein schriftliches Verfahren durchführen oder -insbesondere wenn ein Erbschein benötigt wird- einen Termin zur Nachlassverhandlung festlegen.
Wohnen die Erben nicht im Gerichtsbezirk, wird die Akte nur zur Aufnahme des Antrages an das für einen der Erben zuständige Gericht versandt.
Sie können den Erbscheinsantrag auch bei einem Notar Ihrer Wahl beurkunden lassen. (Die Beurkundungsgebühr entspricht der des Gerichtes, allerdings kommen Auslagen und Steuern hinzu.)
Bei gesetzlicher Erbfolge ist das Verwandschaftsverhältnis grundsätzlich durch Urkunden zumindest in beglaubigter Abschrift nachzuweisen.
Bei (Mit-)Erben im Ausland oder bei solchen, die nicht mitwirken, kann sich die Verfahrensdauer erheblich verlängern. -
Nicht zuständig ist das Nachlassgericht jedoch für die
- rechtliche Beratung der Beteiligten im Allgemeinen
- Beratung über inhaltliche Gestaltung von Testamenten
- Beratung über laufende Fristen im Falle einer Erbausschlagung
- Inventarisierung jedes Nachlasses
- Wohnungsauflösung des Erblassers
- die Berechnung der Erbschaftssteuer
- Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten der Erben untereinander
- die Berechnung, Geltendmachung und Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs
Weitere Informationen
Sollten die hier vorstehenden Links/Vordrucke nicht mehr aufgerufen werden können, wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an den im Teilimpressum aufgeführten Chefredakteur.