Nachlassverfahren
Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr
(oder nach Vereinbarung)
Nebengebäude
Zimmer 106 (1. Obergeschoss)
Kontakt
Die Zuständigkeit des jeweiligen Sachbearbeiters richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Erblassers
Ansprechpartner
Buchstaben: A-K
Frau Frankenberger
Telefon: 09191 / 710-216
Buchstaben: L-Z
Frau Zolleis
Telefon: 09191 / 710-214
Telefax: 09621 / 962414-123
Zuständigkeit
Das Nachlassgericht ist örtlich zuständig, wenn die Erblasserin oder der Erblasser seinen/ihren letzen letzten Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts hatte.
Das Nachlassgericht ist sachlich zuständig für:
-
die Ermittlung und Feststellung der Erben
Das Nachlassgericht wird
von Amts wegen tätig, wenn dem Nachlassgericht bekannt ist, dass zum
Nachlass ein Grundstück oder sonstiges Vermögen gehört, dessen Wert die
Beerdigungskosten übersteigt.
-
die Erteilung von Erbscheinen
Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis
für den Erben über sein Erbrecht und die Größe seines Erbteils. Der
Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig.
-
Sicherungsmaßnahmen (z.B. die Anordnung einer Nachlasspflegschaft)
Eine
Nachlasspflegschaft wird angeordnet, wenn die Erben unbekannt sind und
ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht. Der Nachlasspfleger,
meist ein Rechtsanwalt, verwaltet den Nachlass für die unbekannten
Erben. Er erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung aus dem Nachlass.
-
die Beurkundung und Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen
Ausschlagung ist die Erklärung, dass eine Erbschaft nicht angenommen wird.
-
die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen
Um den Verlust eines
privatschriftlichen Testaments zu vermeiden, kann dieses beim
Nachlassgericht in Verwahrung gegeben werden. Für die Verwahrung wird
eine einmalige Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Vermögenswert
richtet. Notarielle Testamente sowie Erbverträge werden von den Notaren
in Verwahrung gegeben.
Wichtiger Hinweis zur Ausschlagung einer Erbschaft:
Die Erbschaft kann durch Einreichung einer Ausschlagungserklärung ausgeschlossen werden, bei der die Unterschrift durch einen Notar beglaubigt ist oder durch Erklärung der Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichts.
Für die Beurkundung und Entgegennahme von
Ausschlagungserklärungen beim Amtsgericht Forchheim wird um vorherige Terminvereinbarung
gebeten.
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Sie beginnt mit Kenntnis vom Anfall und dem Grunde der Berufung. Bei Berufung durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung der Verfügung durch das Gericht.
Informationen zur Erbschafts-und Schenkungssteuer:
Formulare und Informationen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer können Sie hier einsehen.
Nicht zu den Aufgaben des Nachlassgerichtes gehören:
- die Berechnung, Geltendmachung und Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs
- die Erbauseinandersetzung zwischen Miterben und Verteilung des Nachlasses
- die Berechnung der Erbschaftssteuer
- die Beratung über die inhaltliche Gestaltung von Testamenten
Broschüren
Sollten die hier vorstehenden Links/Vordrucke nicht mehr aufgerufen werden können, wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an den im Teilimpressum aufgeführten Chefredakteur.