Zwangsvollstreckung
Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr
(oder nach Vereinbarung)
Nebengebäude
Zimmer 207 (2. Obergeschoss)
Kontakt
Die Zuständigkeit des jeweiligen Sachbearbeiters richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Schuldners
Ansprechpartner
Frau Dürschmid
Telefon: 09191 / 710-227
Frau Hofmann
Telefon: 09191 / 710-229
Telefax: 09621 / 962414-125
Zuständigkeit
Das Vollstreckungsgericht ist neben anderen Vollstreckungsorganen - bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners (Mobiliarvollstreckung) insbesondere zuständig für:
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Pfändung von Forderungen und anderen Rechten (durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse)
Sachpfändungen erfolgen durch einen Zwangsvollstreckungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Die eventuell darauffolgende Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO) wird ebenfalls durch den zuständigen Gerichtsvollzieher durchgeführt. Die Aufträge können an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle gerichtet werden.
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Gewährung von Vollstreckungsschutz (z. B. Räumungsschutz)
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Führung des Schuldnerverzeichnisses und der Erteilung von Abschriften von bereits abgegebenen Vermögensverzeichnissen und Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis sowie der Ausstellung sog. Negativbescheinigungen
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Entscheidungen über Widersprüche des Schuldners gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
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Erlass von Durchsuchungs- und Haftbefehlen in Verfahren der eidesstattlichen Versicherung
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Entscheidungen über die Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
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Festsetzung der Kosten für die Zwangsvollstreckung
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Gewährung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckungsverfahren
Prozesskostenhilfe
Der Gläubiger kann für das beabsichtigtes Zwangsvollstreckungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen. In diesem Falle ist der Vollstreckungsauftrag mit dem Prozesskostenhilfeantrag zunächst an das Vollstreckungsgericht zu übersenden und wird dann von hieraus an den Gerichtsvollzieher weitergeleitet.
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