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Grundbuchamt

Aktuelle Information zur Grundsteuerreform ab 01.07.2022 (bzw. 2025)

Für die Grundsteuererklärung im Zuge der Grundsteuer-Reform ist kein (gebührenpflichtiger) Grundbuchauszug notwendig.

Die hierzu notwendige Angabe von Gemarkung/Flurnummer nebst Grundstücksgröße finden Sie unter anderem in Ihrer notariellen Urkunde (Kaufvertrag, Überlassung etc.).
Darüber hinaus werden sich diese Daten ab dem 01.07.2022 mittels einem von der Vermessungsverwaltung kostenfrei im Internet angebotenen Service selbst ermitteln lassen. Weitere Informationen erhalten Sie unter Grundsteuer (bayern.de).

Bitte beachten Sie, dass eine Einsicht in das Grundbuch bzw. Blattabschriften hieraus nur noch über den Bürgerservice im Hauptgebäude Hallstraße 1 möglich sind.

Erreichbarkeit

Postanschrift:

Hallstraße 1
90762 Fürth

Telefon: 0911 / 7438-300
Fax: 0911 / 7438-333

E- Mail: poststelle.gba@ag-fue.bayern.de



Sprechzeiten:

Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Fürth befindet sich im Gebäude Alexanderstraße 24. Dieses ist jedoch für den Parteiverkehr grundsätzlich geschlossen. Persönliche Vorsprachen müssen über den Bürgerservice im Hauptgebäude Hallstraße 1 erfolgen (siehe oben) oder telefonisch abgesprochen werden. 

Bitte beachten Sie, dass per Telefon die Bestellung eines Grundbuchausdrucks (Blattabschrift) oder Auskünfte über den Inhalt des Grundbuchs nicht möglich sind.

Die Bestellung einer Blattabschrift per Email ist nur mit den weiter unten genannten Unterlagen möglich.

Weitere Hinweise:

  1. Grundbucheinsicht und Grundbuchblattabschriften (Ausdruck der im Grundbuch eingetragenen Daten) erhält nur der Grundstückseigentümer oder der Berechtigte eines eingetragenen Rechts; Andere Personen müssen ihr berechtigtes Interesse darlegen (§ 12 Grundbuchordnung) und z.B.

    •  als Gläubiger einen Vollstreckungstitel,
    •  als Kaufinteressent die Vollmacht des Eigentümers

    vorlegen. Wenn Sie Ehegatte, Elternteil oder Kind des Eigentümers oder Berechtigten sind, benötigen Sie ebenfalls dessen Vollmacht.

    Zur Grundbucheinsicht ist die persönliche Vorsprache und die Vorlage eines Personalausweises erforderlich.
    Eine Online-Einsicht über ein automatisches Abrufverfahren ist nur einem beschränkten Benutzerkreis vorbehalten (z.B. Behörden, Notaren, Banken).
    Die Einsicht in das Grundbuch ist gebührenfrei.

    Für einen Grundbuchausdruck (Blattabschrift) ist ein schriftlicher und eigenhändig unterschriebener Antrag nötig (Vordruck sh. unten), der persönlich, per Post oder Telefax gestellt werden kann. 


    Für eine Blattabschrift fallen folgende Gebühren an:

    • unbeglaubigte Grundbuchblattabschrift:   10,- €
    • beglaubigte Grundbuchblattabschrift:        20,- €

    Per Email kann durch eine berechtigte Person (s.o.) eine Blattabschrift bestellt werden. Der Email muss ein eigenhändig unterschriebener Antrag im pdf-Format beigefügt sein.
    Richten Sie diese bitte direkt an die Poststelle des Grundbuchamts.
    Sie erhalten die Blattabschrift jedoch auch bei einer Beantragung per Email mit der Briefpost übersandt.

    Ein Formular zum Beantragen einer Blattabschrift finden Sie unten bei den Formularen.


  2. Zur Löschung einer Hypothek oder Grundschuld ist eine Löschungsbewilligung des Gläubigers und die Zustimmung des/der Grundstückseigentümer in notariell beglaubigter Form erforderlich.
    Ein formloser Antrag genügt nicht.


  3. Die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse (Lage des Grundstücks, Grenzverlauf,
    Bezeichnung des Grundstücks etc.) ist ausschließlich Aufgabe des zuständigen
    Vermessungsamtes. Lagepläne eines Grundstücks gibt es daher nur vom Amt für
    Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

Formulare

Verfahrensübersicht