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Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Nachlassverfahren

Die Geschäftsstelle für Nachlasssachen befindet sich im Erdgeschoss Zimmer 0.09.

Anschrift:
Rathausplatz 11
82467 Garmisch-Partenkirchen (Hausanschrift)

Telefon: 08821 / 928-138 oder 928-238

Telefax: 09621 / 9624 11035

Wegen gleitender Arbeitszeit erreichen Sie einen Ansprechpartner am besten:
Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr oder nach vorheriger Terminvereinbarung.

Das Nachlassgericht ist zuständig für:

  • die Feststellung von Erben
  • die Erteilung von Erbscheinen als Erbnachweis
  • die Entgegennahme und Beurkundung von Ausschlagungserklärungen
  • die amtliche Verwahrung von Testamenten

Nach dem Sterbefall:

Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet, dieses im Original unverzüglich nach dem Sterbefall beim zuständigen Nachlassgericht (=Gericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen) abzuliefern.

Auf Antrag der Erben wird als Erbnachweis ein kostenpflichtiger Erbschein ausgestellt. Bevor ein Erbschein beantragt wird, sollte man deshalb bei der Bank nachfragen, ob dies überhaupt notwendig ist. Evtl. kommt der Erbe auch ohne den kostenpflichtigen Erbschein aus, sofern die Erbfolge sich aus einem notariellen Erbvertrag oder notariellen Testament ergibt und er diesen/dieses zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vorweisen kann.

Zur Beantragung eines Erbscheines erfolgt eine Ladung zu einem Termin beim Nachlassgericht. Der Antrag kann aber auch ebensogut über einen Notar gestellt werden.

Ausschlagung der Erbschaft:

Wenn jemand als Erbe oder Miterbe berufen ist und er aber die Erbschaft nicht annehmen will, so muss er innerhalb einer Frist (regelmäßig 6 Wochen ab Kenntnis, Ausnahme bei Auslandsaufenthalt) die Erbschaft ausschlagen. 

Diese Ausschlagungserklärung kann nach Terminvereinbarung entweder zu Niederschrift des Nachlassgerichts oder in notarieller Form abgegeben werden. 

Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen, mit der Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers - also auch etwaige Schulden- auf den Erben übergehen.

Verwahrung von Testamenten:

Eigenhändige Testamente können zu Lebzeiten beim Amtsgericht hinterlegt werden, um ihre sichere Aufbewahrung und deren spätere Auffindung beim Todesfall zu gewährleisten. Notarielle Testamente werden vom Notar zur amtlichen Verwahrung gegeben.

Zur Hinterlegung sind mitzubringen: Personalausweis, Geburtsurkunde sowie evtl. die Vollmacht des Partners. 

Für die Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung fällt eine einmalige Gebühr in Höhe von 75,- € an.

Die Rücknahme einer letztwilligen Verfügung kann nur persönlich unter Vorlage des Ausweises erfolgen. Der erteilte Hinterlegungsschein ist mitzubringen. 

Gemeinschaftliche Testamente können nur gemeinsam zurückgenommen werden. Persönliches Erscheinen ist unbedingt erforderlich; eine Bevollmächtigung hierzu ist nicht zulässig.

Die Rücknahme ist gebührenfrei.

Zum Jahresbeginn 2012 wurde das Zentrale Testamentsregister (ZTR) eingeführt. Seither sind die zur Verwahrung eingereichten Testamente bei der Bundesnotarkammer zu registrieren. 

Die Registrierung ist gebührenpflichtig; diese zusätzliche Registrierungsgebühr der Bundesnotarkammer beträgt 18,00 Euro für das Testament, bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen pro Testator 15,00 EUR .

Zentrales Testamentsregister

Informationen

Verfahrensübersicht