Beratungshilfe
- Beratungshilfe steht Bürgern mit geringem Einkommen und Vermögen zu, das heißt, wenn nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen zu gewähren wäre. Sie ist nur zu gewähren, wenn die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig oder missbräuchlich ist, zudem muss es sich um eine auch im weitesten Sinne zu klärende Rechtsfrage handeln (§ 1 BerHG).
- Sie ist keine Hilfe in den Angelegenheiten des täglichen Lebens oder allgemeine Hilfe beim Umgang mit Behörden oder anderen Institutionen.
- Vorrangig sind andere Möglichkeiten der kostenlosen Rechtsberatung (beispielsweise beim Jugendamt) zu nutzen. Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist diese in Anspruch zu nehmen. Soweit bereits ein gerichtliches Verfahren über die Angelegenheit anhängig ist, kann Beratungshilfe nicht mehr gewährt werden. In einfachen Rechtsangelegenheiten erteilt auch das Amtsgericht Beratungshilfe.
Wie erhalten Sie einen Beratungsschein?
- Anträge auf Beratungshilfe sind beim Amtsgericht Kelheim verfügbar. Sie sind auch unter unten stehenden Links herunterzuladen. Bitte beachten Sie dabei auch die Hinweise zu Gewährung von Beratungshilfe.
- Bei der Beantragung sind aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen, außerdem Nachweise über Zahlungsverpflichtungen wie Miete, wichtige Versicherungen oder Schulden. Auch das Vermögen ist vollständig anzugeben (Bankguthaben, Bausparer, Versicherungen etc.).
- Sie müssen versichern, dass Ihre Angaben richtig sind, unrichtige Angaben können zur Aufhebung der Beratungshilfe führen und strafrechtliche Folgen haben.
Was ist noch zu beachten?
- Würden Sie einen Anwalt einschalten, wenn Sie die hierfür entstehenden Kosten selbst zu tragen hätten?
- Haben Sie ausreichend versucht, die Angelegenheit selbst im Rahmen Ihrer Möglichkeit zu erledigen?
- Handelt es sich wirklich um eine Rechtsfrage? Für reine Schreibtätigkeiten kann kein Berechtigungsschein erteilt werden!
Keine Rechtsberatung durch Gericht
Rechtsberatung ist grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte bzw. Personen möglich, denen die Erlaubnis zur Rechtsberatung erteilt wurde. Dies ist im Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) geregelt.
Gerichte führen keine Rechtsberatung durch.
Hilfe in Gerichtsverfahren
Soweit bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder direkt anhängig gemacht werden soll, ist Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Wenn Sie sich dabei anwaltlich vertreten lassen wollen, wenden Sie sich bitte an die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt. Sie können die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe aber auch selbst formlos beantragen, müssen dem Antrag jedoch das vollständig ausgefüllte Formular über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen beifügen.
Links für weitere Informationen
Erreichbarkeit
Zimmer Nr. 32 / Erdgeschoss Altbau
Telefon: 09441 / 509-130
Telefax: 09621 / 96241-3576