Beratungshilfe
Sie wollen sich rechtlich beraten lassen?
Rechtsberatung ist grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte bzw. Personen möglich, denen die Erlaubnis zur Rechtsberatung erteilt wurde.
Gerichte führen keine Rechtsberatung durch
Das Beratungshilfegesetz ermöglicht Rechtsuchenden, die über kein oder nur geringes Einkommen oder Vermögen verfügen, zur Wahrnehmung ihrer Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsberatung und Rechtsvertretung durch einen Anwalt ihrer Wahl gegen eine kleine finanzielle Eigenleistung (15 €). Die weiteren durch die anwaltliche Tätigkeit anfallenden Kosten werden durch die Staatskasse übernommen.
Beratungshilfe ist damit das Gegenstück zur Prozesskostenhilfe. Letztere kann nur für ein gerichtliches Verfahren beantragt werden.
Grundsätzlich kann Beratungshilfe in allen Rechtsgebieten (z.B. Zivil-, Verwaltungs-, Verfassungs-, Sozial-, Arbeits-, Strafrecht und OWIG) gewährt werden, auch für das obligatorische Güteverfahren.
Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.
Rechtsuchenden steht es frei, unmittelbar einen Anwalt ihrer Wahl aufzusuchen und den Beratungshilfeantrag später (Ausschlussfrist von 4 Wochen ab Beginn der Beratungshilfetätigkeit) über den Anwalt bei Gericht einzureichen oder sich zuerst an das Amtsgericht seines Wohnortes (allgemeiner Gerichtsstand) zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Beratungshilfe zu wenden.
Im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht nur unter bestimmten, im Beratungshilfegesetz geregelten Voraussetzungen Beratungshilfe bewilligen kann, kann es zur Vermeidung eines Kostenrisikos ratsam sein, den Beratungshilfeantrag vor dem Aufsuchen eines Anwalts beim örtlich zuständigen Amtsgericht online, schriftlich oder durch persönliche Vorsprache zu stellen.
Jeder Anwalt ist verpflichtet, Beratungshilfe zu leisten und bei ersichtlicher Bedürftigkeit den Rechtsuchenden auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Auch Rechtsbeistände, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, gewähren Beratungshilfe.
Soweit Ihr Beratungshilfeantrag bewilligt wird, erhalten Sie einen Berechtigungsschein unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit, den Sie Ihrer Anwältin bzw. Ihrem Anwalt oder Rechtsbeistand aushändigen. Der Berechtigungsschein wird nach Abschluss anwaltlicher Beratung bzw. außergerichtliche Vertretung bei Gericht zusammen mit dem Vergütungsantrag eingereicht.
Bitte reichen Sie zu allen Angaben im Antrag entsprechende aktuelle Belege (z.B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Mietvertrag, Fahrzeugschein, etc.) ein. Zudem werden Kontoauszüge der letzten vier Wochen sowie aktuelle Auszüge sämtlicher eventuell vorhandenen Sparbücher, Tagesgeldkonten etc. benötigt.
Ihr Antrag kann erst nach Vorliegen sämtlicher Belege überprüft werden.
Nachrang der Beratungshilfe zur Rechtssschutzversicherung
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, welche die Kosten für Beratung oder außergerichtliche Vertretung übernimmt? Fragen Sie im Zweifelsfall direkt bei Ihrer Versicherung nach.
Nachrang der Beratungshilfe zu anderen Beratungsmöglichkeiten
Bitte prüfen Sie, ob für Sie eine andere Möglichkeit einer kostenlosen Beratung und Vertretung besteht, z.B. als Mitglied eines Mietervereins, einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation. Kostenfreie Beratung in Unterhaltssachen beispielsweise erteilen auch die Jugendämter.
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Vorab-Check und Beantragung von Beratungshilfe online
Dieses Online-Angebot bietet die Möglichkeit zur Vorprüfung und Antragstellung durch Beantworung von Fragen. Sie erhalten Hinweise auch zur Wahrscheinlichkeit einer Bewilligung oder Zurückweisung des Antrags. Die Entscheidung erfolgt durch das Amtsgericht Memmingen nach einer Einzelprüfung.
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Antragsformular Beratungshilfe (PDF)
Dieses Formular kann für eine Antragstellung ohne Vorab-Check verwendet werden.