Zwangsvollstreckung
Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für:
- Pfändung von Forderungen und sonstiger Ansprüche -soweit diese als vollstreckungsfähiger Titel (z.B. Urteil, Notarurkunde) vorliegen-
- Gewährung von Vollstreckungsschutz
- Freigabe bei Pfändung von Kontoguthaben
- Erteilung von Abschriften abgegebener Vermögensverzeichnisse, soweit nicht das Zentrale Vollstreckungsgericht zuständig ist.
- Verteilung von Vollstreckungsaufträgen an den zuständigen Gerichtsvollzieher
Gerichtsvollzieherauftrag
Die beiden nachfolgenden Formulare sind für einen Vollstreckungsauftrag an eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher vorzulegen. Bei Antragstellung in Papierform sind die Formulare je doppelt einzureichen.
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Drei der nachfolgenden Formulare sind für einen Antrag auf einen Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu verwenden. Anträge in Papierform sind stets 4-fach einzureichen. Bei jedem zusätzlichen Drittschuldner erhöht sich die Anzahl jeweils um ein Exemplar.
Antrag Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
Prozesskostenhilfe
Pfändungsfreigrenzen
Erreichbarkeit
Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts, Gerichtsvollzieherverteilerstelle
Buxacher Str. 6
87700 Memmingen
Telefon: +49 (8331) 105-236 oder -239
Telefax: +49 (9621) 96241 3271
E-Mail: poststelle.voll@ag-mm.bayern.de
Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.