Beratungshilfe
Parteiverkehr
Montag - Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Außerhalb dieser Öffnungszeiten nur Annahme von fristgebundenen
Angelegenheiten.
Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf.
Residenzplatz 1
92318 Neumarkt i.d.OPf.
Zuständige Rechtspfleger:
Buchstaben A – L
Telefon: +49 (0) 9181 409-210
Buchstaben M – Z
Telefon: +49 (0) 9181 409-149
!!! Keine Antragstellung per Telefon oder E-Mail möglich !!!Außerhalb der Öffnungszeiten nur Annahme von fristgebundenen Angelegenheiten.
Was ist Beratungshilfe?
Beratungshilfe bedeutet, dass man sich in rechtlichen Dingen fachkundigen Rat holen kann, umfasst aber auch die anwaltliche Vertretung gegenüber Behörden oder der Gegenpartei, falls dies erforderlich sein sollte und die eigenen finanziellen Mittel hierzu nicht ausreichen.
Die Beratung kann nur durch Rechtsanwälte bzw. Personen erfolgen, denen die Erlaubnis zur Rechtsberatung erteilt wurde. Das Gericht führt keine Rechtsberatung durch.
Sie kann grundsätzlich in allen Rechtsgebieten (z.B. Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial-, oder Strafrecht) gewährt werden.
Wann erhalte ich Beratungshilfe?
Beratungshilfe kann nur gewährt werden, wenn nach den Voraussetzungen der Zivilprozessordnung die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt werden könnte. Des Weiteren muss das Vermögen unterhalb eines gewissen - individuell zu berechnenden - Freibetrages liegen.
Weiter kann sie nur gewährt werden, wenn die Beratung nicht mutwillig erscheint und keine kostengünstigere Alternative mehr möglich ist. Bitte beachten Sie folgende Fragen:
- Würden Sie einen Anwalt einschalten, wenn Sie die Kosten hierfür selbst tragen würden?
- Haben Sie ausreichend versucht die Angelegenheit selbst zu erledigen?
- Handelt es sich tatsächlich um eine Rechtsfrage oder ein Rechtsproblem?
Wie erhalte ich Beratungshilfe?
Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt. Es herrscht Formblattzwang.
Es gibt zwei Möglichkeiten den Antrag zu stellen:
1) bevor man bei einem Rechtsanwalt war oder
2) danach innerhalb von 4 Wochen
Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des/der Antragsstellers/in. Dies kann schriftlich oder persönlich - mit ggfs. Wartezeiten - erfolgen. Zuständig für die Ausstellung ist der/die Rechtspfleger/in.
Hinweis:
Das Formblatt und die
Hinweisblätter finden Sie weiter unten unter “Downloads“. Soweit Ihrem
Beratungshilfeantrag stattgegeben wird, erhalten Sie einen Berechtigungsschein,
den Sie dem Rechtsanwalt vorlegen.
Der Rechtsanwalt kann von Ihnen pro Angelegenheit noch einen Eigenanteil in Höhe von 15,00 EUR fordern.