Betreuungsverfahren
Das Betreuungsgericht ist in erster Linie für die Anordnung, Überwachung und Aufhebung von Betreuungen zuständig.
Ferner ordnet es Unterbringungen an, die mit freiheitsentziehenden Maßnahmen verbunden sind. Örtlich zuständig ist das Betreuungsgericht in dessen Bezirk der/die Betroffene den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Einrichtung einer (rechtlichen) Betreuung kommt in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der/Die Betroffene ist volljährig
- Der/Die Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
- Der/Die Betroffene ist nicht (mehr) in der Lage, seine/ihre Angelegenheiten selbst zu regeln
- Für den/die Betroffene/n existieren keine anderen Hilfsmöglichkeiten oder ausreichende Vollmachten
Beratung, Unterstützung sowie weitere Informationen erhalten Sie bei
der Betreuungsstelle des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf., Nürnberger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., Telefon: 09181 / 470-0
Geschäftsstelle:
Zimmer 111
Telefon: +49 (0) 9181 409-113, -112, -114, -115, -157, -150
Telefax: +49 (0) 9181 409-187
E-Mail: poststelle@ag-nm.bayern.de
Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Bitte beachten Sie:
Eine fernmündliche Auskunftserteilung ist im Regelfall nicht möglich.
Für eine persönliche Vorsprache ist eine telefonische Terminabsprache erforderlich.