Hinterlegungsstelle
Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf.
Hinterlegungsstelle Residenzplatz 1
92318 Neumarkt i.d.OPf.
Telefon +49 (0) 9181 409–210
Keine Antragstellung per Telefon oder E-Mail möglich
Was kann hinterlegt werden?
Die Hinterlegungsstellen der Amtsgerichte in Bayern sind gem. Art. 9 BayHintG zuständig für die Hinterlegung von Geld (Geldhinterlegung) sowie Wertpapieren, Urkunden und Kostbarkeiten (Werthinterlegung).
Die Hinterlegungsstelle ist jedoch nicht zuständig für die Hinterlegung von:
- Testamenten
- Betreuungsverfügungen
- Anwaltsvergleichen
- Schutzschriften
Wann kann hinterlegt werden?
- Häufigste Fälle der Hinterlegung sind:
- Sicherheitsleistung
zur einstweiligen Einstellung, zur Abwendung oder
zur Durchführung der Zwangsvollstreckung (vorzulegen ist hierbei das Urteil
bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergeben). - Kautionen zur Außervollzugsetzung von
Haftbefehlen. (vorzulegen ist hier der
Außervollzugsetzungsbeschluss des Richters) - Gläubigerungewissheit,
Annahmeverzug gem. § 372 BGB. - Hinterlegung des Bargebots nach Erteilung des
Zuschlags in einem
Zwangsversteigerungsverfahren.
Was muss bei Antragstellung beachtet werden?
Der Hinterlegungsantrag unterliegt keinem Formularzwang, ist demnach auch mit einfachem Schreiben möglich. Der Hinterlegungsgrund muss dabei schlüssig dargelegt und ggf. erforderliche Unterlagen vorgelegt werden. Der zu hinterlegende Gegenstand ist genau zu bezeichnen. Der Hinterleger und jeder Empfangsberechtigte sind mit vollem Namen und postalischer Anschrift (keine Postfach- oder E-Mail-Adresse!) anzugeben.
Muster für Hinterlegungsanträge finden Sie im Anschluss zum Downloaden.
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist im Original bei der Hinterlegungsstelle einzureichen.
Was sind die Voraussetzungen für die Auszahlung des hinterlegten Betrages?
- Voraussetzungen
- Auszahlungsantrag eines Beteiligten und Freigabeerklärung aller weiterer Beteiligter.
- Auszahlungsantrag und Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss), aus der sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt.
Bei Handlungen durch den/die Prozessbevollmächtigte/n ist die Vorlage der jeweiligen Vollmacht (für die Freigabeerklärung, Vertretung und Geldempfang) im Original notwendig.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV)
Die Hinterlegungsstelle nimmt grundsätzlich am ERV teil. Weiterhin postalisch einzureichen sind jedoch folgende Unterlagen:
- Beschluss nach § 109 ZPO/§ 715 ZPO (Rückgabebeschluss) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
- Beschluss nach § 123 StPO (Freigabebeschluss) in Ausfertigung
- Titel nach § 894 ZPO (Fiktion Bewilligung) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
- Geldempfangsvollmacht im Original