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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Hinterlegungsstelle

Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf.

Hinterlegungsstelle                                                                                                                                              Residenzplatz 1              

92318 Neumarkt i.d.OPf. 

Telefon +49 (0) 9181 409–210

                                    

Keine Antragstellung per Telefon oder E-Mail möglich


Was kann hinterlegt werden?

Die Hinterlegungsstellen der Amtsgerichte in Bayern sind gem. Art. 9 BayHintG zuständig für die Hinterlegung von Geld (Geldhinterlegung) sowie Wertpapieren, Urkunden und Kostbarkeiten (Werthinterlegung).

Die Hinterlegungsstelle ist jedoch nicht zuständig für die Hinterlegung von:

  • Testamenten
  • Betreuungsverfügungen
  • Anwaltsvergleichen
  • Schutzschriften

Wann kann hinterlegt werden?

  • Häufigste Fälle der Hinterlegung sind:
    • Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung, zur Abwendung oder
      zur Durchführung der Zwangsvollstreckung (vorzulegen ist hierbei das Urteil
      bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergeben).
    • Kautionen zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen. (vorzulegen ist hier der
      Außervollzugsetzungsbeschluss des Richters)
    • Gläubigerungewissheit,
      Annahmeverzug gem. § 372 BGB.
    • Hinterlegung des Bargebots nach Erteilung des Zuschlags in einem
      Zwangsversteigerungsverfahren.

Was muss bei Antragstellung beachtet werden?

Der Hinterlegungsantrag unterliegt keinem Formularzwang, ist demnach auch mit einfachem Schreiben möglich. Der Hinterlegungsgrund muss dabei schlüssig dargelegt und ggf. erforderliche Unterlagen vorgelegt werden. Der zu hinterlegende Gegenstand ist genau zu bezeichnen. Der Hinterleger und jeder Empfangsberechtigte sind mit vollem Namen und postalischer Anschrift (keine Postfach- oder E-Mail-Adresse!) anzugeben.

Muster für Hinterlegungsanträge finden Sie im Anschluss zum Downloaden.

Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist im Original bei der Hinterlegungsstelle einzureichen.

Was sind die Voraussetzungen für die Auszahlung des hinterlegten Betrages?

  • Voraussetzungen
    • Auszahlungsantrag eines Beteiligten und Freigabeerklärung aller weiterer Beteiligter.
    • Auszahlungsantrag und Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss), aus der sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt.

Bei Handlungen durch den/die Prozessbevollmächtigte/n ist die Vorlage der jeweiligen Vollmacht (für die Freigabeerklärung, Vertretung und Geldempfang) im Original notwendig.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV)

Die Hinterlegungsstelle nimmt grundsätzlich am ERV teil. Weiterhin postalisch einzureichen sind jedoch folgende Unterlagen:

  • Beschluss nach § 109 ZPO/§ 715 ZPO (Rückgabebeschluss) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
  • Beschluss nach § 123 StPO (Freigabebeschluss) in Ausfertigung
  • Titel nach § 894 ZPO (Fiktion Bewilligung) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
  • Geldempfangsvollmacht im Original

Verfahrensübersicht