Grundbuchamt
Kontakt
Zimmer 202 (2. Stock)
Jägersbrunnen 6
97421 Schweinfurt (Hausanschrift)
Telefon: 09721 / 542-568
Telefax: 09621 / 962414306
E-Mail: Poststelle.gba@ag-sw.bayern.de
Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Wichtige Information zum elektronischen Rechtsverkehr:
Das Grundbuchamt Schweinfurt nimmt seit dem 19.02.2024 am elektronischen Rechtsverkehr teil. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass das Grundbuchamt über eine eigene Safe_ID verfügt.
Seit dem 19.02.2024 werden die Grundakten beim Grundbuchamt Schweinfurt elektronisch geführt.
Das Einreichen von Dokumenten per einfacher Mail ist nicht zulässig und kann zu rechtlichen Nachteilen führen!
Das Einreichen von
Dokumenten in schriftlicher Form ist im Rahmen der aktuellen gesetzlichen
Bestimmungen weiterhin wie bisher möglich.
Weiterführende Informationen zur elektronischen Kommunikation mit der Justiz
und den zugelassenen elektronischen Kommunikationswegen finden Sie auf der
Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter http://www.justiz.bayern.de/ejustice/eRV.
Allgemeines
Das Grundbuchamt ist die Abteilung des Amtsgerichts Schweinfurt, die für die Führung der Grundbücher im Amtsgerichtsbezirk zuständig ist.
Die Führung der Grundbücher umfasst
- Entscheidung über Eintragungsanträge
- Vornahme von Eintragungen sowie deren Bekanntmachung
- Führung der Grundakten
- Aufbewahrung bestimmter Urkunden
- Entscheidung über die Grundbucheinsicht
- Erteilung, Ergänzung und Unbrauchbarmachung von Grundpfandrechtsbriefen
Antragsverfahren
Das Grundbuchamt wird nur (bis auf sehr wenige Ausnahmen) auf Antrag tätig und die Tätigkeit ist in der Regel gebührenpflichtig. Die entstehenden Gebühren richten sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).
Gemarkungen des Grundbuchs
Abersfeld AB, Alitzheim AH, Altenmünster AL, Altmannsdorf AD,
Ballingshausen BA, Bergrheinfeld BE, Birnfeld BI, Bischwind BW, Brebersdorf BR, Breitbach BB, Brünnstadt BS, Burghausen BU,
Dingolshausen DH, Dittelbrunn DI, Donnersdorf DO, Dürrfeld DU,
Ebertshausen EB, Eckartshausen EC, Egenhausen EG, Eßleben ES, Ettleben ET, Euerbach EU,
Falkenstein FA, Forst FO, Frankenwinheim FR, Fuchsstadt FU,
Garstadt GA, Geldersheim GE, Gernach GN, Gerolzhofen GH, Gochsheim GO, Grafenrheinfeld GF, Greßthal GS, Grettstadt GT,
Hain HN, Hambach HM, Handthal HA, Hausen HU, Heidenfeld HD, Hergolshausen HR, Herlheim HE, Hesselbach HS, Hirschfeld HI, Holzhausen HO, Hundelshausen HH,
Jeusing JE,
Kaisten KA, Kleinrheinfeld KL, Kolitzheim KO, Kronungen KR, Kützberg KU, Löffelsterz LO,
Lindach LI, Lülsfeld LU,
Madenhausen MD, Maibach MB, Mailes ML, Mainberg MN, Marktsteinach MR, Michelau MI, Mönchstockheim MO, Mühlhausen MU, Mutzenroth MZ,
Niederwerrn NI,
Obbach OB, Obereuerheim OE, Oberlauringen OL, Oberndorf OD, Oberschwarzach OS, Oberspiesheim OP, Oberwerrn OW,
Pfersdorf PD, Pfändhausen PA, Poppenhausen PO, Prüßberg PR, Pusselsheim PU,
Reichmannshausen RE, Rügshofen RH, Rundelshausen RU, Röthlein RO, Rütschenhausen RT,
Schallfeld SC, Schleerieth SL, Schnackenwerth SN, Schonungen SO, Schraudenbach SR, Schwanfeld SF, Schwebheim SH, Schweinfurt SW, Schwemmelsbach SM, Siegendorf SI, Sennfeld SE, Stadtlauringen ST, Stammheim SA, Stettbach SB, Sulzdorf SU, Sulzheim SZ, Sömmersdorf SD,
Theilheim TH, Traustadt TR, Tugendorf TU,
Üchtelhausen UC, Untereuerheim UN, Unterspiesheim UP,
Vasbühl VA, Vögnitz VO,
Waigolshausen WG, Waldsachsen WD, Wasserlosen WS, Weipoltshausen WP, Werneck WE, Wettringen WT, Wetzhausen WZ, Weyer WY, Wiebelsberg WB, Wipfeld WI, Wülfershausen WU,
Zeilitzheim ZE, Zell ZL, Zeuzleben ZZ
Für die Bearbeitung der Anträge ist der Rechtspfleger zuständig. Die Zuweisung der einzelnen Gemarkungen ist in dem Geschäftsverteilungsplan des Grundbuchamtes geregelt.
Grundbucheinsicht und Grundbuchblattausdrucke
- Das Grundbuch ist - anders als das Handelsregister - kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).
- Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Daneben kann aber ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse für ein Einsichtsrecht genügen.
- Kein rechtliches Interesse haben nach der Rechtsprechung Kauf- oder Mietinteressenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.
Grundbucheinsicht
Eine Grundbucheinsicht durch persönliche Vorsprache ist nur in Ausnahmefällen und nach telefonischer Absprache möglich.
Online-Einsicht über ein automatisches Abrufverfahren ist nur einem beschränkten Benutzerkreis vorbehalten (z.B. Behörden, Notare, Banken).
Grundbuchblattausdruck
Für den Grundbuchblattausdruck ist ein formloser Antrag nötig, der bei per Post, Telefax oder E-Mail gestellt werden kann. Ein entsprechender Vordruck ist am Ende der Seite aufrufbar.
Wichtiger Hinweis: Per Telefon ist weder eine Grundbucheinsicht noch die Bestellung eines Grundbuchblattausdruckes möglich!
Gebühren
- 10,00 EUR für den einfachen (= unbeglaubigten ) Grundbuchblattausdruck
- 20,00 EUR für den amtlichen (= beglaubigten ) Grundbuchblattausdruck
Warnung
Hinweis auf nichtoffizielle Seiten für Grundbuchauszüge mit evtl. betrügerischem Hintergrund
Aus aktuellem Anlass weisen wir Sie darauf hin, dass einige Bürger mit ihrem Wunsch auf einen Grundbuchauszug bei der Sucheingabe "Amtsgericht XXX + Grundbuchamt" über die gängigen Suchmaschinen auf inoffizielle Web-Sites mit betrügerischem Hintergrund geführt wurden. Hier wurden deutlich überhöhte Gebühren verlangt, ohne dass sie den beantragten Grundbuchauszug je erhielten. Es existieren mehrere solcher Seiten, die aber natürlich nicht alle unrechtmäßige Absichten verfolgen.
Wir weisen Sie deshalb darauf hin, dass Grundbuchauszüge über die justizeigene Homepage beantragt werden mögen; die Internet-Adressen der justizeigenen Homepage beginnt stets mit "www.justiz.bayern.de/..."
Voraussetzungen für die Löschung einer Grundschuld/Hypothek
- formloser Antrag des Grundstückseigentümers oder des Grundpfandrechtsgläubigers
- Zustimmungen sämtlicher im Grundbuch eingetragener Eigentümer zur Löschung des Grundpfandrechts in öffentlich beglaubigter Form, d.h. die Unterschriften müssen von einem Notar beglaubigt sein
- Löschungsbewilligung des Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form, d.h. die Unterschriften müssen von einem Notar beglaubigt sein bzw. bei Sparkassen und Landesbanken ist das Siegel der Bank ausreichend
- Grundpfandrechtsbrief im Original bei Briefrechten
Amtlicher Lageplan
Ein Lageplan (Flurkarte) kann nicht über das Grundbuchamt, sondern nur über die Bayerische Vermessungsverwaltung bezogen werden: https://geoportal.bayern.de/geodatenonline/
Formblätter für Grundbuchsachen
Verfahrensübersicht
- Betreuungsgericht
- Bußgeldverfahren
- Familienverfahren
- Geldannahmestelle
- Genossenschaftsregister
- Grundbuchamt
- Handelsregister
- Hinterlegungsstelle
- Insolvenzverfahren
- Nachlassverfahren
- Partnerschaftsregister
- Rechtsantragstelle
- Strafverfahren
- Vereinsregister
- Vormundschaftsverfahren
- Zeugenbetreuungsstelle
- Zivilverfahren
- Zwangsversteigerung
- Zwangsvollstreckung