Rechtsantragstelle
Aufnahme von Anträgen, Stellungnahmen und Erklärungen für alle Abteilungen des Amtsgericht Schweinfurt und auch auswärtige Amtsgerichte und Gewährung von Beratungshilfe.
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Geschäftsstelle:
Jägersbrunnen 6
97421 Schweinfurt
2. Stock
Zimmer 206
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Wir bitten um ihr Verständnis.
Beratungshilfe
Durch die Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich beraten und vertreten zu lassen. Die Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung. Sie wird für die meisten Rechtsgebiete gewährt. Genaueres teilen das Amtsgericht oder die Rechtsanwälte mit. Möchte sich der Bürger in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen, so kommt die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe in Betracht, über die bei den Gerichten und Rechtsanwälten weitere Informationen zu erhalten sind.
Wird die Beratungshilfe durch den Rechtsanwalt gewährt, so hat der Rechtssuchende dem Rechtsanwalt eine Gebühr von 15 Euro zu zahlen, die dieser allerdings auch erlassen kann. Im Übrigen trägt die Kosten der Beratungshilfe der Freistaat Bayern.
Wer erhält Beratungshilfe?
Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht mutwillig sein.
Sollten Sie anwaltliche Beratung bereits vor der Bewilligung von Beratungshilfe in Anspruch nehmen, so haben Sie - sofern Ihr Antrag später durch das Amtsgericht abgewiesen wird - selber die gesetzlichen Gebühren an den Rechtsanwalt zu bezahlen. Der nachträgliche Antrag muss gemäß § 6 Abs. 2 BerHG, innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Beratung beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.
Wie erhält man Beratungshilfe?
Erforderlich ist ein Antrag. Das entsprechende Formular finden Sie hier.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht, sofern es nicht selber durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten der Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung die Beratungshilfe gewährt, Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus.
Die Beratungshilfe wird mit Mitteln bezahlt, die von allen Bürgern durch Steuern aufgebracht werden. Das Gericht muss deshalb sorgfältig prüfen, ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen.
Was muss man bei Gericht vorlegen?
Bitte halten Sie zur Ermöglichung der Prüfung der Voraussetzungen folgende Unterlagen (vollständig und aktuell) bereit. Sie vermeiden dadurch erneute Wartezeit.
- Unterlagen, aus denen sich die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, ergibt (Schriftwechsel, Entscheidungen etc.)
- Belege über laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten- oder sonstige Bescheide, Hartz IV-Bescheide, Grundsicherung)
- Die kompletten Kontoauszüge der letzten drei Monate ((lückenlos und ungeschwärzt) und Zahlungsbelege sowie Quittungen zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Versicherungen, Darlehen, Unterhaltszahlungen etc.), soweit sie sich nicht aus den Kontoauszügen ergeben. Die Unterlagen müssen vollständig, sortiert und ohne Schwärzungen vorgelegt werden
- Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbuch, Lebensversicherung, Bausparvertrag etc.)
- Personalausweis, Reisepass oder sonstige Ausweispapiere
In welchen Fällen ist die Gewährung von Beratungshilfe ausgeschlossen?
Unter anderem wenn
- eine Rechtsschutzversicherung eintritt
- ein gerichtliches Verfahren in dieser Sache anhängig ist
- eine Hilfestellung direkt durch das Gericht erfolgen kann
- im Einzelfall eine günstigere Art der Hilfe angeboten wird (z.B. Jugendamt, Schuldnerberatung)
Formular
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