Pflegschaftsverfahren
Die Abteilung für Pflegschaften befindet sich beim Familiengericht.
Sie erreichen Sie telefonisch unter 09942/958-152.
Fax: 09942-958-201
E-Mail: Familienabteilung@ag-vit.bayern.de
Hier erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine Pflegschaft angeordnet werden muss.
Im Gegensatz zur Betreuung, welche einem Betroffenen einen Betreuer und vom Sinn und Zweck her langfristig in ganzen Lebensbereichen (Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, etc.) zur Seite stellt, gilt eine Pflegschaft immer nur für einen klar umrissenen Sachverhalt, für den ein Fürsorgebedürfnis besteht (z.B. auch nur für die Abgabe einer Willenserklärung zu einem bestimmten Vertragsabschluss).
Am häufigsten ist die Ergänzungspflegschaft bei Minderjährigen, wenn die Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen von der Vertretung ausgeschlossen sind.
Weitere Arten der Pflegschaft:
Leibesfruchtpflegschaft für ein gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind, § 1912 BGB
Weitere Informationen zu Pflegschaftsverfahren erhalten Sie im juristischen Lexikon.
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