Menü

Ag Weilheim I.gif

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Insolvenzverfahren

Erreichbarkeit

Verbraucherinsolvenz
Telefon: 0881 / 998-708 oder 0881 / 998-718

Regelinsolvenz
Telefon: 0881 / 998-716 oder 0881 / 998-717

Faxnummer: 09621 / 962 41 1817

Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr - 11.30 Uhr

Antragsvordrucke, Merkblätter und Hinweise können Sie unter "Weitere Informationen" aufrufen.

Falls Sie persönlich vorsprechen möchten, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin, um Wartezeiten zu vermeiden. Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich.

Zuständigkeit

Am 01.01.1999 hat die Insolvenzordnung (InsO) das bisherige Konkurs- und Vergleichsverfahren sowie die Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst.

Allgemeine Informationen zum Insolvenzverfahren

Es gibt zwei Arten des Insolvenzverfahrens: Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz. Die erste trägt in ihrer Geschäftsnummer das Registerzeichen IN, letzteres IK.

Das Insolvenzverfahren dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger eines insolventen Schuldners (Gesamtvollstreckung statt Einzelvollstreckung).

Für natürliche Personen erlaubt die Insolvenzordnung die vollständige Befreiung von ihren Verbindlichkeiten, ohne dass die vom Schuldner zu leistenden Zahlungen ins Verhältnis zu den Verbindlichkeiten gesetzt werden. Dem redlichen Schuldner, der seine Obliegenheiten erfüllt, werden nach sechs Jahren die Forderungen gegen ihn erlassen.

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist es erforderlich, dass in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung beim Insolvenzgericht versucht wurde, durch eine geeignete Person mit allen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren besteht aus drei Verfahrensabschnitten

  • das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • das eröffnete (eigentliche) Insolvenzverfahren
  • Restschuldbefreiungsverfahren

Auf Antrag können die Kosten für dieses Verfahren gestundet werden, sie sind somit nach Abschluss des Verfahrens zu entrichten.

Stundung der Verfahrenskosten bedeutet nicht Erlass der Kosten.

Weitere Informationen

Verfahrensübersicht