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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Nachlassverfahren

Erreichbarkeit

Telefon:

  • 0881 / 998-170
  • 0881 / 998-305
  • 0881 / 998-125
  • 0881 / 998-126
Telefax: 09621 962 41 0198


Sprechzeiten
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Individuelle Terminvereinbarung sind jederzeit möglich
Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht ist zuständig für:

  •         Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen
  •         Ermittlung der Erben
  •         Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge)
  •         Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen 
  •         Sicherungsmaßnahmen bis zur Ermittlung der Erben,
            insbesondere Nachlasspflegschaften
  •         Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlichen Vorschriften dem
            Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind (z.B. Ausschlagungen)


Nicht zuständig ist das Nachlassgericht jedoch für die

  •         rechtliche Beratung der Beteiligten im Allgemeinen
  •         Beratung über inhaltliche Gestaltung von Testamenten
  •         Beratung über laufende Fristen im Falle einer Erbausschlagung
  •         Inventarisierung des Nachlasses
  •         Kündigung und Auflösung von Wohnungen
            Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten der Erben untereinander
  •         Auseinandersetzung des Nachlasses
  •         Auszahlung der Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse
Verwahrung/Rückgabe von Testamenten und Erbverträgen

Ihr Testament können Sie zuhause aufbewahren oder in die amtliche Verwahrung geben. Ein Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und sollte Ort und Datum der Errichtung enthalten.

Die Gebühr für die Verwahrung bei Gericht beträgt einmalig 75 €. Hierzu kommt eine Gebühr für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer von einmalig 15,50 €. Sie erhalten hierfür Rechnungen; eine Barzahlung bei Gericht ist nicht möglich.

Wenn Sie ihr Testament in amtliche Verwahrung geben wollen, kommen Sie bitte nach telefonischer Terminvereinbarung persönlich vorbei. Bitte bringen Sie das Testament im Original, Ihren Personalausweis und eine Geburts- oder Heiratsurkunde zum Termin mit. Bei gemeinschaftlichen Testamenten müssen grundsätzlich beide Ehegatten erscheinen, andernfalls ist eine schriftliche Vollmacht des nicht Erschienenen erforderlich.

Die Rückgabe von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung kann nur an den Verfasser des Testaments persönlich erfolgen.

Bei Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten ist die Rückgabe grundsätzlich nur an alle Beteiligten möglich.

Auch bei der Rückgabe ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zwingend notwendig. Bitte vereinbaren Sie hierfür vorab telefonisch einen Termin.

Beurkundung von Erbausschlagungen

Zur Erbausschlagung ist unbedingt im Vorfeld eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich.

Wenn Sie ein Erbe ausschlagen möchten, bringen Sie bitte mit:

  •         gültigen Personalausweis oder Reisepass
  •         das Anschreiben des Nachlassgerichtes, aus dem hervorgeht, dass Sie zum Erben
            berufen sind (soweit vorhanden) oder eine Sterbeurkunde
  •         Angaben zum Verstorbenen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum,
            letzter Wohnsitz und Sterbeort)
  •         Anschrift und Geburtsdaten von Personen, die ansonsten als Erben in Betracht
            kommen könnten (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister etc.)
  •         Wenn Sie nicht (nur) für sich ausschlagen wollen, sondern (auch) für Ihre
            minderjährigen Kinder, beachten Sie bitte, dass bei gemeinschaftlicher elterlicher
            Sorge beide Elternteile ausschlagen müssen.

Um das Verfahren zügig bearbeiten zu können laden Sie sich am besten folgenden Fragebogen herunter, füllen diesen aus und senden diesen vorab per Post, Fax oder E-Mail an das Nachlassgericht zurück:

Link zum Formular Daten für den Erbausschlagungstermin

Für die Ausschlagung bei Gericht wegen Überschuldung des Nachlasses fällt eine Gebühr von 30 € an.

Sie können die Erbausschlagung auch vor einem Notar erklären. In diesem Fall kommen noch Steuern und Auslagen hinzu.

Ablauf des Nachlassverfahrens

Kein Nachlassverfahren gleicht dem anderen!

Als grundlegende Information kann jedoch nachfolgender Ablauf dienen:

Nach Beurkundung eines Sterbefalles in Bayern erhält das Nachlassgericht eine Mitteilung vom Standesamt. Der Angehörige, der hier als Auskunftgeber bezeichnet wurde, wird mit einem Fragebogen vom Gericht um Auskünfte gebeten.

Hierbei werden neben den Verwandtschaftsverhältnissen auch Angaben zu Vermögenslage, Grundbesitz und dem Vorhandensein von Testamenten abgefragt.

Liegt Ihnen ein Testament vor, sind Sie verpflichtet, es im Original abzuliefern. Ist das Testament oder der Erbvertrag in amtlicher Verwahrung (also bei einem Gericht) oder der Erbvertrag befindet sich bei einem Notar, genügt ein Hinweis hierauf. In der Regel wird dies dem Nachlassgericht auch vom Zentralen Testamentsregister mitgeteilt.

Ob ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (bei Nachlass im EU-Ausland und Tod nach dem 16.08.2015) benötigt wird, klären Sie bitte selbst. Fragen Sie insbesondere bei den Banken nach, welche Unterlagen zur Kontenauflösung benötigt werden.

Für die Umschreibung von Grundbesitz ist bei gesetzlicher Erbfolge oder handschriftlichem Testament grundsätzlich immer ein Erbschein nötig!

Ein Erbschein wird nicht benötigt, wenn die Erbfolge notariell durch Testament oder Erbvertrag festgelegt wurde und sich die Erben hieraus eindeutig (namentliche Nennung) ergeben.

Erst anhand dieser Angaben kann das Nachlassgericht entscheiden, ob ein weiteres Verfahren durchgeführt werden muss.

Ist nach dieser Prüfung nichts veranlasst, ist der Vorgang erledigt. Der Auskunftgeber erhält keine weitere Mitteilung.

Ist ein Nachlassverfahren durchzuführen, kann das Nachlassgericht ein schriftliches Verfahren durchführen oder - insbesondere, wenn ein Erbschein benötigt wird und die Erben die Beurkundung des Antrags vor dem Nachlassgericht wollen - einen Termin zur Nachlassverhandlung festlegen.

Wohnen die Erben nicht im Gerichtsbezirk, wird die Akte zur Aufnahme des Antrages an das für einen der Erben zuständige Gericht versandt, wenn einer der oder die Erben dies beantragen. Das Erscheinen eines Miterben zum Termin genügt. Vorbereitete Vollmachtvordrucke werden in der Regel mit der Terminsladung an die Beteiligten übersandt.

Die Gebühr für den Erbschein ist abhängig vom Nachlasswert, weshalb im Erbscheinverfahren grundsätzlich ein Nachlassverzeichnis von den Erben auszufüllen ist. Vordrucke hierfür werden ebenfalls mit der Terminsladung übersandt oder im Termin übergeben.

Sie können den Erbscheinsantrag auch bei einem Notar Ihrer Wahl beurkunden lassen. Die Beurkundungsgebühr entspricht der des Gerichtes, allerdings kommen Auslagen und Steuern hinzu.

Bei gesetzlicher Erbfolge ist das Verwandtschaftsverhältnis grundsätzlich immer durch Urkunden im Original oder beglaubigter Abschrift nachzuweisen.

Bei (Mit-)Erben im Ausland oder bei solchen, die nicht mitwirken, kann sich die Verfahrensdauer erheblich verlängern.

Allgemeine Informationen

Sprechzeiten/telefonische Erreichbarkeit

Sie erreichen das Nachlassgericht Weilheim am besten von Montag bis Freitag zwischen 8 und 11.30 Uhr.

Termine außerhalb dieser Sprechzeiten sind grundsätzlich möglich, es wird aber um vorherige telefonische Terminvereinbarung gebeten.

Im Amtsgericht Weilheim i.OB finden Zugangskontrollen statt. Pfefferspray, Taschenmesser und sonstige gefährliche Gegenstände dürfen nicht mit ins Gebäude gebracht werden und werden Ihnen ggf. an der Eingangskontrolle abgenommen.

 

Links:


Weitere Informationen

Verfahrensübersicht