Anerkennung ausländischer Scheidungen
Redaktioneller Hinweis:
Zur besseren Lesbarkeit des Textes wird ausschließlich die männliche Form verwendet, was selbstverständlich die weibliche und die diverse Form mit einschließt.
Hinweise für das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG
Die Hinweise auf dieser Seite sind für alle Bürger bestimmt, deren Ehe außerhalb Deutschlands geschieden wurde, sei es durch ein Gericht, eine Behörde, eine sog. Privatscheidung oder nach religiösem Recht. Die Ausführungen dienen zugleich den Standesämtern, die z. B. aufgrund einer beabsichtigten neuen Eheschließung oder einer Geburtsbeurkundung mit der Frage der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung befasst sind.
Sie finden hier Informationen zu den im Anerkennungsverfahren vorzulegenden Unterlagen, dem Ablauf des Verfahrens und den rechtlichen Auswirkungen der Anerkennung. Es besteht die Möglichkeit, das Antragsformular als pdf-Datei (siehe Nr. II.2) herunterzuladen.
I. Allgemeines
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Scheidungsurteile, behördliche Scheidungen und Privatscheidungen grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Zu ihrer Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland bedürfen diese ausländischen Entscheidungen in Ehesachen in der Regel der förmlichen Anerkennung (§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG).
Die förmliche Anerkennung ist nur dann entbehrlich, wenn
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eine sogenannte "Heimatstaatentscheidung" oder
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eine Entscheidung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (siehe Punkt III.)
vorliegt.
II. Das förmliche Anerkennungsverfahren
1. Zuständigkeit
In Bayern ist der Präsident des Oberlandesgerichts München in seiner Eigenschaft als Landesjustizverwaltung für die Anerkennungsentscheidung zuständig,
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wenn zumindest einer der Ehegatten der geschiedenen Ehe zum Zeitpunkt des Anerkennungsantrags seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat,
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wenn keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, jedoch eine neue Ehe in Bayern geschlossen werden soll.
Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll auch hier keine neue Ehe geschlossen werden, ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung (Anerkennung), Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin gegeben. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Verlobten kommt es hierbei nicht an.
2. Antrag
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. spätere Ehegatten, Erben, Rentenversicherungsanstalten).
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des bei den bayerischen Standesämtern sowie beim Oberlandesgericht München erhältlichen Formulars mit den erforderlichen Unterlagen (vgl. Punkt 3) durch postalische (nicht elektronische) Übersendung bei dem
Präsidenten des Oberlandesgerichts München
Referat V
80097 München
einzureichen.
- Antragsformular (PDF) Die Beteiligung des Standesamts, wie im Formular vorgesehen, ist nicht erforderlich.
3. Vorzulegende Unterlagen
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag (vgl. Punkt 2) sind folgende Urkunden im Original einzureichen:
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Nachweis der Eheschließung (z. B. Heiratsurkunde/ Familienbuchauszug/ Heiratsregisterauszug im Original oder in von der Ausstellungsbehörde beglaubigten Kopie).
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Nachweis der Ehescheidung (z. B. Scheidungsurteil/ Scheidungsurkunde/ Scheidungsregisterauszug in von der Ausstellungsbehörde beglaubigter Kopie.
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Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung (entweder durch Rechtskraftvermerk auf dem Urteil, durch gesonderte Urkunde oder durch Beischreibung im Personenstandsregister).
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Nachweis über die Registereintragung bei Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist.
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Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Ehegatten der geschiedenen Ehe (z.B. durch Passkopien der Ehegatten).
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Von einem anerkannten Übersetzer in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke.
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Für die Gebühr eine Bescheinigung über das Einkommen des Antragstellers.
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Nachweis über die in Bayern beabsichtigte Eheschließung durch Vorlage der Anmeldung zur Eheschließung, sofern keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe in Bayern wohnhaft ist.
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Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten (auch den Verlobten) gestellt wird.
4. Form der vorzulegenden Urkunden
Dem Oberlandesgericht sind die Urkunden im Original vorzulegen. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Pässe, die in Kopie akzeptiert werden. Die Unterlagen werden nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
Je nach Ausstellungsland der Urkunde sind diese
- mit Apostille der zuständigen Heimatbehörde,
- mit Legalisation der Deutschen Botschaft im Ausstellungsland zu versehen oder
- von der zuständigen Deutschen Auslandsvertretung überprüfen zu lassen.
Die dadurch entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
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Mehrere Staaten haben zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunde von der Legalisation geschlossen. An die Stelle der Legalisation tritt zwischen den Vertragsstaaten gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, der die Urkunde erstellt hat. Nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit der Urkunde (Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde).
Ausnahmen von dem Erfordernis einer Apostille gelten grundsätzlich für Urkunden aus folgenden Staaten:
- Sämtliche Länder der europäischen Gemeinschaft
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Türkei
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Schweiz
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USA
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Kanada
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Australien
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Neuseeland
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Bei einer Legalisation (§ 13 Abs. 1 und 2 KonsularG) wird durch die Deutsche Botschaft in dem Scheidungsland bestätigt, dass
- die Unterschriften auf der Urkunde echt sind und
- der Unterzeichner zur Ausstellung öffentlicher Urkunden berechtigt war.
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Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundenverkehr nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes so schwerwiegende Mängel aufweisen, dass eine Legalisation nicht mehr zu vertreten ist, gelten besondere Richtlinien. Diese Urkunden werden in der Regel im Wege der Amtshilfe durch die jeweilige deutsche Auslandsvertretung auf ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüft. Hierzu gibt es auch besondere Merkblätter des Auswärtigen Amtes und der Deutschen Botschaften, die unter dem Stichwort "Internationaler Urkundenverkehr/Legalisation von Urkunden" auf der Homepage des Auswärtigen Amtes abgerufen werden können. Dort befindet sich auch die vom Auswärtigen Amt herausgegebene Liste der Länder mit unzuverlässigen Personenstandswesen.
5. Übersetzungen
Von sämtlichen fremdsprachigen Schriftstücken ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen, die von einem in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Übersetzer gefertigt sein muss. Der ausländische Text ist von der Heimatsprache direkt in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Eine Liste der in Deutschland zugelassenen Übersetzer finden Sie auf der Seite https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/.
Internationale Personenstandsurkunden nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) vom 08.09.1976 bedürfen keiner Übersetzung.
6. Gebühr
Für die Entscheidung entsteht abhängig vom Einkommen der Antragsteller eine Gebühr zwischen 15 Euro und 305 Euro nach dem Justizverwaltungskostengesetz. Es sind daher im Antragsvordruck das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers in Euro anzugeben und ein entsprechender Einkommensnachweis (z.B. Verdienstbescheinigung, Sozialhilfebescheid; Angaben, wovon der Lebensunterhalt bestritten wird) beizufügen sowie Angaben zum Vermögen zu machen. Unterhaltsberechtigte Personen sind anzugeben. Diese Angaben sind freiwillig, jedoch muss ohne nachgewiesene Einkommens- und Vermögensangaben die Höchstgebühr angesetzt werden. Unvollständige Angaben führen regelmäßig zu Verzögerungen in der Verfahrensbearbeitung.
7. Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, derzeit ca. acht bis zehn Wochen. Dem früheren Ehepartner des Antragstellers ist im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren. Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung des Verfahrens führen.
Eine persönliche Vorsprache der Antragsteller oder Dritter ist nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Terminvereinbarung mit den zuständigen Sachbearbeitern des Oberlandesgerichts München möglich. Von telefonischen Sachstandsanfragen bitten wir unbedingt abzusehen, um eine zügige und kontinuierliche Bearbeitung aller eingehenden Anträge zu gewährleisten.
Ein in der Gültigkeit ablaufendes Besucher- oder Touristenvisum oder drohende ausländerrechtliche Maßnahmen stellen keinen Ausnahmefall für eine persönliche Vorsprache oder für eine bevorzugte Behandlung des Antrags unter Zurückstellung der Bearbeitung der früher eingegangenen Anträge dar.
Terminwünsche der Antragsteller bzw. gegenüber den Verlobten gegebene Terminzusagen für die Eheschließung durch einzelne Standesbeamte können im Regelfall nicht berücksichtigt werden.
8. Rückwirkung und Umfang der Anerkennung
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung des Präsidenten des Oberlandesgerichts bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland, § 107 Abs. 9 FamFG. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Scheidung als aufgelöst. Die Entscheidung nach § 107 FamFG erstreckt sich ausschließlich auf den Ausspruch der Scheidung (Statusänderung von "verheiratet" in "geschieden"). Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen (z.B. Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich) werden nicht berührt.
9. Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung
Lehnt der Präsident des Oberlandesgerichts München den Antrag ab, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht München einlegen, über die ein Zivilsenat entscheidet (§ 107 Abs. 5, 7, 58 ff. FamFG).
Der Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, kann gegen die Feststellung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ebenfalls innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen (§ 107 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 und 8, 58 ff. FamFG).
10. Gegenstand des Anerkennungsverfahrens gemäß § 107 FamFG
Der Präsident des Oberlandesgerichts München stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen vorliegen oder nicht. § 107 FamFG spricht ausdrücklich von der "Ehe" (auch der gleichgeschlechtlichen Ehe). Auflösungen von Lebenspartnerschaften bedürfen daher keiner Anerkennung.
Der Anerkennung unterliegen neben Entscheidungen staatlicher Gerichte und Behörden auch sog. "Privatscheidungen" (d.h. Scheidungen durch Rechtsgeschäft, kirchliche Gerichte oder sonstige nichtstaatliche Stellen), an denen eine Behörde mitgewirkt hat.
10.1 Staatliche Scheidungen durch Gericht oder Behörde
Folgende Voraussetzungen des § 109 FamFG müssen erfüllt sein:
Die internationale Zuständigkeit des Scheidungsgerichts/der Scheidungsbehörde muss gegeben sein. Sie liegt vor, wenn
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zumindest einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens oder zum Zeitpunkt der Eheschließung Staatsangehöriger des Scheidungsstaates war oder
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zumindest einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Verfahrens im Scheidungsstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
b) § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG:
Im ausländischen Verfahren muss dem Antragsgegner rechtliches Gehör gewährt worden sein, d.h. er muss sich auf das Verfahren eingelassen haben oder ihm muss zumindest der Scheidungsantrag rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt worden sein. Die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung ist nach dem Recht des Scheidungsstaates zu beurteilen. Ist die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erfolgt und wendet der Antragsgegner seine mangelnde Beteiligung ein, ist eine Anerkennung der Scheidung zu versagen.
c) § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG:
Ein Anerkennungshindernis liegt vor, wenn
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ein in der Bundesrepublik Deutschland erlassenes Urteil,
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eine anzuerkennende frühere ausländische Scheidung oder
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ein anderweitiges, früher rechtshängig gewordenes Scheidungsverfahren
vorhanden ist. Gegebenenfalls ist der Scheidungsantrag vor einem deutschen Familiengericht zurückzunehmen und dadurch die entgegenstehende Rechtshängigkeit zu beseitigen.
d) § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG:
Die ausländische Scheidung darf nicht gegen den deutschen "odre public" verstoßen, d.h. sie darf nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sein.
10.2 Privatscheidungen
Bei Privatscheidungen handelt es sich um Ehescheidungen religiöser Instanzen wie auch Scheidungen durch einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft. Diese Scheidungen erfolgten also nicht durch einen staatlichen Hoheitsakt (z. B. Scheidungsurteil).
Haben die Ehegatten keine Rechtswahl gem. Art. 5 VO (EU) Nr. 1259/2010 ("Rom III - Verordnung") getroffen, richtet sich die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit nach Art. 8 der VO (EU) Nr. 1259/2010 ("Rom III - Verordnung") i. V. m. Art. 17 Abs. 2 EGBGB.
Demnach unterliegt die Scheidung
a) dem Recht des Staates in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,
anderenfalls
b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht mehr als ein Jahr vor Einleitung des Scheidungsverfahrens endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens dort noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
anderenfalls
c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens besaßen,
anderenfalls
d) dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
Ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, richtet sich die Scheidung nach deutschem Recht.
Eine Privatscheidung ist weiter nur dann anerkennungsfähig, wenn der die Ehe auflösende konstitutive Akt im Ausland erfolgt ist. Eine in Deutschland durchgeführte Privatscheidung verstößt gegen das Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte. Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kann eine Ehe nach § 1564 Abs. 1 BGB nur durch gerichtliches Urteil geschieden werden.
Eine in Deutschland durchgeführte Privatscheidung ist auch dann nicht anerkennungsfähig, wenn eine staatliche Behörde die Ehescheidung beurkundet und/oder diese später im Standesregister des Heimatstaates registriert wird. Der Registrierung der Ehescheidung im Heimatstaat ist hierbei keine Gestaltungswirkung beizumessen. Auch eine vor einer ausländischen Botschaft oder einem ausländischen Konsulat in Deutschland durchgeführte Privatscheidung ist nicht anerkennungsfähig. Bei einer in Deutschland vor einer ausländischen Stelle vorgenommenen Ehescheidung handelt es sich nicht um eine Ehescheidung "... im Ausland" im Sinne des § 107 FamFG. Der Scheidungsakt erfolgt in diesen Fällen auf deutschem Staatsgebiet, denn die Grundsätze der Exterritorialität führen nicht dazu, diplomatische und konsularische Vertretungen als Ausland anzusehen.
Auch bei der Anerkennung von Privatscheidungen ist der deutsche "ordre public" zu beachten. Die Wirkungen der Anerkennung dürfen also den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht widersprechen.
III. Entscheidungen in Ehesachen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2003 die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 erlassen, die am 01. März 2005 in Kraft getreten ist (Amtsblatt der Europäischen Union vom 23.12.2003 L 338/1). Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es dabei nicht an.
Wird ausdrücklich eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der ausländischen Entscheidung beantragt, so ist hierfür das Familiengericht am Sitz des zuständigen Oberlandesgerichts zuständig (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 in Verbindung mit §§ 10 und 12 IntFamRVG (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz)).
Nach den Übergangsvorschriften des Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gilt der Wegfall des Anerkennungsverfahrens im Ergebnis nicht für Entscheidungen, die vor dem 01. März 2001 ergangen sind.
Die genannte Verordnung gilt für Entscheidungen folgender Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem 01. März 2001 ergangen sind:
Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich (dort bis 31.12.2020).
Seit der EU-Osterweiterung am 01. Mai 2004 gilt die Verordnung darüber hinaus auch für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakische Republik. Für diese Staaten gilt das zuvor Gesagte entsprechend für Entscheidungen, die nach dem 01. Mai 2004 ergangen sind.
Das Gleiche gilt ferner für die am 01. Januar 2007 der EU beigetretenen Länder Bulgarien und Rumänien für Entscheidungen, die nach dem 01. Januar 2007 ergangen sind und für Kroatien für die Zeit nach dessen EU-Beitritt am 01. Juli 2013.
Die Verordnung gilt nicht für Dänemark, weil Dänemark nach dem Zusatzprotokoll zum Vertrag von Amsterdam an Gemeinschaftsakten auf dem Gebiet der Justiz- und Innenpolitik derzeit nicht teilnimmt.
Stand: Januar 2023