Notarsachen
Senat für Notarsachen
Die dem Oberlandesgericht München nach den §§ 99, 111 BNotO und nach der VO zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 27. Juli 1999 (GVBl S. 339) obliegenden Aufgaben.
Weitere Informationen zur Zuständigkeit ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, den Sie einschließlich der einzelnen Nachträge auf der Seite Behördeninformationen unter "Geschäftsverteilungsplan" aufrufen können.