Baulandsachen
Senat für Baulandsachen
Berufungen und Beschwerden nach § 229 des Baugesetzbuchs (§ 169 des Bundesbaugesetzes) und die sonstigen in die Zuständigkeit eines Senats für Baulandsachen fallenden richterlichen Geschäfte einschließlich der Kostensachen.
Weitere Informationen zur Zuständigkeit ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, den Sie einschließlich der einzelnen Nachträge auf der Seite Behördeninformationen unter "Geschäftsverteilungsplan" aufrufen können.