Ehefähigkeitszeugnis
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses § 1309 Abs. 2 BGB
Ausländische Mitbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland heiraten möchten, bedürfen zur Eheschließung eines Ehefähigkeitszeugnisses ihrer Heimatbehörde. Für bestimmte Länder erteilt der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das zuständige Standesamt liegt, die Befreiung von der Beibringung dieses Zeugnisses.
Das Verfahren ist bayernweit einheitlich geregelt. Die Antragsvoraussetzungen, der Verfahrensablauf sowie die notwendigen Unterlagen sind auf der folgenden Seite eingehend erläutert:
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB