Digitale Kommunikation mit der Justiz
Sie können Ihre Schriftsätze, Anträge und sonstigen Dokumente über den sogenannten elektronischen Rechtsverkehr digital einreichen. Der elektronische Rechtsverkehr gewährleistet eine schnelle und sichere Kommunikation mit den Justizbehörden. Alle bayerischen Gerichte und Staatsanwaltschaften nehmen am elektronischen Rechtsverkehr teil. Dies gilt inzwischen auch für die Grundbuchämter und Registergerichte. Mit den Hinterlegungsstellen kann grundsätzlich ebenfalls elektronisch kommuniziert werden und nur bestimmte Unterlagen müssen weiterhin in Papierform eingereicht werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayHintG; weitere Informationen dazu finden Sie auch auf der Seite der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts München).
Die elektronische Übermittlung von Dokumenten ist für bestimmte Personen verpflichtend. Dazu gehören unter anderem Rechtsanwälte und Behörden (siehe Nutzungspflicht). Alle anderen können den elektronischen Rechtsverkehr freiwillig nutzen.
Nur bestimmte Übermittlungswege sind im elektronischen Rechtsverkehr gesetzlich zugelassen (siehe Übermittlungswege). Nicht zulässig für die Einreichung elektronischer Dokumente ist die Übermittlung per E-Mail. Für Bürger und Organisationen stehen verschiedene Übermittlungswege zur Verfügung, mit Ihrer BayernID oder einem über die BundID registrierten "MeinJustizpostfach" können Sie elektronische Dokumente auch kostenfrei an die bayerischen Gerichten und Staatsanwaltschaften schicken.
Das Gesetz regelt auch einige technische Anforderungen, die für elektronische Dokumente und die digitale Einreichung gelten (siehe Hinweise zur Einreichung).
Rechtsgrundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr
Die bundesgesetzlichen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr basieren im Wesentlichen auf dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 10. Oktober 2013, auf dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und auf dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021.
Die Zulässigkeit der Einreichung elektronischer Dokumente in Zivilverfahren ergibt sich aus § 130a Abs. 1 ZPO. Für den Bereich der Familienverfahren und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt § 14 Abs. 2 FamFG, der für die Einzelheiten auf § 130a ZPO und die auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnung verweist. Die Zulässigkeit der Einreichung elektronischer Dokumente in Strafverfahren ist in § 32a StPO geregelt.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente geltenden technischen Anforderungen sind in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 näher bestimmt.
Diese bundesgesetzlichen Grundlagen gelten nicht unmittelbar für Register- und Grundbuchsachen. Daher ist der elektronische Rechtsverkehr in den Bereichen Register und Grundbuch in der bayerischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) vom 15. Dezember 2006 geregelt.