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Elektronischer Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern

An allen Amtsgerichten wurde der elektronische Rechtsverkehr eröffnet sowie die elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen angeordnet. Details könnender Anlage 3 (zu § 21) Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen zu der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz – ERVV Ju) entnommen werden.

Danach sind bei den Amtsgerichten insbesondere alle Anträge der Notare in Grundbuchsachen samt den damit verbundenen Dokumenten ausschließlich elektronisch einzureichen. Alle anderen Antragsteller können am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.


Der elektronische Rechtsverkehr ist zudem beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg für die Abwicklung und Genehmigung des elektronischen Abrufverfahrens in Grundbuchsachen zugelassen.


Es gelten für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern die allgemein gültigen technischen Anforderungen und Bearbeitungshinweise mit folgenden Abweichungen, die gemäß § 3 in Verbindung mit § 19 f. ERVV Ju wie folgt bekannt gemacht werden:

  • Es sind nur die Formatstandards PDF, TIFF, XML und ZIP zulässig. Soweit bei der Übersendung eines ZIP-Containers Signaturen übermittelt werden müssen, dürfen diese nicht am ZIP-Container selbst, sondern nur an den darin enthaltenen Einzeldateien angebracht werden.
  • Den Einreichungen zu den Grundbuchämtern soll neben den elektronischen Dokumenten eine Datei beigefügt werden, die zu dem jeweiligen Vorgang strukturierte Daten im XML-Format gemäß XJustiz.Grundbuch sowie die in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ERVV Ju näher genannten weiteren Angaben enthält.
  • Für den Fall der Ersatzeinreichung gilt § 20 ERVV Ju.