Habe ich eine Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente?
Für bestimmte professionelle Verfahrensbeteiligte ist die Übermittlung elektronischer Dokumente und damit die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtend. Alle anderen Personen können den elektronischen Rechtsverkehr freiwillig nutzen.
Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch an die Justiz zu übermitteln (§§ 130d Satz 1 ZPO, 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG). Diese Regelung findet auch bei der Kommunikation mit den Gerichtsvollziehern Anwendung (§§ 753 Abs. 5, 130d Satz 1 ZPO). Vollstreckungsaufträge können demnach von dem oben genannten Personenkreis nur noch auf elektronischem Weg eingereicht werden.
Im Anwendungsbereich des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gilt die Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch für Notare (§ 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG). In den Verfahrensordnungen der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit gelten vergleichbare Regelungen.
In Strafsachen sollen Verteidiger und Rechtsanwälte ihre Schriftsätze als elektronisches Dokument an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermitteln (§ 32d Satz 1 StPO). Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen von diesem Personenkreis hingegen als elektronisches Dokument übermittelt werden (§ 32d Satz 2 StPO).
Besteht eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung, so können die Dokumente nur dann nach den allgemeinen Vorschriften eingereicht werden, wenn die elektronische Übermittlung vorübergehend unmöglich ist (§§ 130d Satz 2 ZPO, 14b Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG, 32d Satz 3, 4 StPO). Dieser Umstand ist bei der Einreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen.