Justiz in Bayern
In der Rubrik "Gerichte und Behörden" finden Sie nützliche Informationen über:
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die ordentlichen Gerichte in Bayern
Zum Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz gehören die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Bayern sind dies das Bayerische Oberste Landesgericht, die Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg, 22 Landgerichte und 73 Amtsgerichte mit 2 Zweigstellen. Die ordentlichen Gerichte sind für Zivil- und Strafverfahren sowie für die freiwillige Gerichtsbarkeit (d.h. insbesondere Betreuungs-, Nachlass-, Grundbuch- und Registersachen) zuständig.
Die Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte) gehören in Bayern nicht zum Justizressort, sondern zum Geschäftsbereich der jeweiligen Fachministerien. -
die bayerischen Staatsanwaltschaften
Den Staatsanwaltschaften obliegt die Verfolgung von Straftaten sowie - soweit hierzu nicht andere Behörden vordringlich berufen sind - auch von Ordnungswidrigkeiten. In Bayern bestehen Generalstaatsanwaltschaften in München, Nürnberg und Bamberg sowie Staatsanwaltschaften jeweils am Sitz der 22 Landgerichte (mit fünf staatsanwaltschaftlichen Zweigstellen).
Zudem finden Sie:
- das zuständige Gericht bzw. die zuständige Staatsanwaltschaft in der Gerichtssuche
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die zuständige Gerichtsvollzieherin / den zuständigen Gerichtsvollzieher in der Gerichtsvollziehersuche
- Informationen über zentrale Justizeinrichtungen
Und: Wussten Sie, dass nicht wenige Justizgebäude im Freistaat Bayern unter Denkmalschutz stehen? Wir zeigen Ihnen, wo Sie diese finden und erläutern Ihnen die historischen Hintergründe.
Am 22.10.2012 startete die Stiftung Opferhilfe Bayern. Diese Stiftung soll den Opfern von Straftaten und deren Angehörigen künftig schnell und unbürokratisch helfen.
Weitere Infos finden Sie hier
... dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Sitz in München als oberstes Verfassungsorgan der Bayerischen Staatsregierung und dem Bayerischen Landtag gleichgeordnet ist und nicht dem Justizressort untersteht?
Art. 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes: "Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Er soll die Gefangenen befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Behandlungsauftrag)."